Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

Die Höhe der Witwenpension richtet sich nach der Charge 
des Verstorbenen und beträgt K 400.— jährlich für die 12., 
und bis zu K 4000 — für die 1. und 2. Rangsklasse, doch darf 
die Witwenpension die Höhe des vom Gatten zuletzt bezogenen 
Ruhegehaltes nicht übersteigen. 
Ist der Verstorbene erwiesenermaßen vor dem Feind 
gefallen, oder binnen Jahresfrist infolge einer vor dem Feind 
erhaltenen Wunde, oder wegen Kriegsstrapazen gestorben, 
so gebührt der Witwe ein Zuschuß von 50%. 
Erziehungsbeiträge bekommen solche Waisen, welche 
aus einer das Recht einer Witwenpension begründenden oder 
nachträglich legitimierten Ehe stammen, soferne nicht ein ge¬ 
wisses Normalalter überschritten ist oder die Waise nicht früher 
eine Versorgung erlangt hat. Erziehungsbeiträge werden 
ausnahmslos — im Gegensatz zu denen für den Fall des 
Todes der Militärperson im Frieden — gewährt, wenn der 
Vater vor dem Feind gefallen oder infolge einer Ver¬ 
wundung, Kriegsstrapazen oder an einer unmittelbar 
im Dienste erlittenen Schädigung gestorben ist, wenn die 
Waise elternlos ist oder wenn die Mutter oder Stiefmutter 
eine Pension nicht genießt. 
Höhe der Erziehungsbeiträge zwischen K 80.— für die 12. 
und K 500.— für die l.ober 2.Rangsklasse des Verstorbenen; 
elternlose Waisen und Waisen solcher Mütter oder Stiefmütter, 
welche keine solche Pension genießen, erhalten zu den regel¬ 
mäßigen Beträgen 50% Zuschuß; männliche Waisen erhalten 
die Erziehungsbeiträge bis zum zurückgelegten 20., weibliche 
bis zum zurückgelegten 18. Lebensjahr. 
Witwen- und Waisenversorgung von Unter- 
offiziers- und Mannschaftsangehöngen in 
Österreich-Ungarn. 
Anspruch auf Pension haben jedenfalls Witwen von 
Unteroffizieren und Mannschaftsangehörigen, deren Männer 
vor dem Feinde gefallen sind oder infolge von Verwundung, 
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