teilweise durch die Lieferung von Brotkorn, Kartoffeln, Brenn¬
material etc. seitens der Lieferungsverbände erseht werden.
Zugebilligte Beihilfen werden eingestellt, wenn der Einge¬
rückte eine Pension erhält. Stirbt der in den Dienst Einberufene
vor seiner Rückkehr oder wird er vermißt, so wird die Unter¬
stützung solange gewährt, bis die Formation, welcher derselbe
angehört, aus den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst
wird, eine Bestimmung, durch welche sich die in Deutschland
geltenden Normen wesentlich von den unseren unterscheiden.
II.
Bevor wir in die Frage der Neuregelung der Kriegsfür¬
sorge unmittelbar eingehen, soll der Stand der Gesetzgebung
in Österreich-Ungarn und Deutschland dargestellt werden.
Die Hauptgesetze für Militärversorgung in Österreich-
Ungarn datieren vom 27. Dezember 1875, R. 158 (die Er¬
gänzungen vom 23. 6.1891 und 28.6.1896, berühren das Wesen
des Gesetzes und die Höhe der zugewiesenen Bezüge nicht), und
Ung. G., Art. LI/875; für Witwen und Waisen die Gesetze
vom 27. April 1887, R. 41 und 19. April 1907, R. 86, Ung. G.,
Art. XX/87 mit einigen Änderungen und Ergänzungen, ins¬
besondere durch Gesetz vom 19. März 1907, N. 86.
In Deutschland Invalidengeseh vom 31. Mai 1906,
für Witwen und Waisen Gesetz vom 17. Mai 1907.
Versorgung der OMiere und Mililarbeamten
in Österreich-Ungarn.
Der Anspruch auf bleibende Rente entsteht im allgemeinen
nach 10 jähriger Dienstzeit bei eintretender Dienstunfähigkeit,
nach dem 60. Lebensjahre ohne Nachweis der Invalidität. Fer¬
ner bei Hilflosigkeit infolge von Geistesstörung, Fallsucht, Er¬
blindung aus beiden Augen, Lähmung; bei Dienstuntauglich-
17