Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

halt der zu unterstützenden Personen sicherstellen". Die Ver¬ 
pflichtung, in den Fällen des Bedürfnisses das über die Be¬ 
träge hinaus Erforderliche zu verabreichen, besteht aber 
und es scheint eine Erhöhung des jährlichen Betrages durch die 
(seit Erlaß des ursprünglichen Gesetzes vom 18. Feber 1888) 
veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse geboten. 
Empfangsberechtigt sind die Ehefrau, die ehelichen und die 
denselben gleichgehaltenen unehelichen Kinder unter 15 Jahren 
und alle unehelichen Kinder, insoferne die Verpflichtung 
des Eingerückten als Vater zur Gewährung des Unterhaltes 
festgestellt ist, ferner Kinder über 15 Jahre, Verwandte in 
aufsteigender Linie und Geschwister, insoferne sie von ihm 
unterhalten wurden oder das Unterhaltungsbedürfnis erst 
nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist; 
diese Anordnungen wurden ausgedehnt auf das „Personal 
der freiwilligen Krankenpflege". Entfernteren Verwandten 
und der geschiedenen Frau des Einberufenen steht ein Unter¬ 
haltungsanspruch nicht zu. Wenn das Unterhaltsbedürfnis 
erst nach Diensteintritt des Einberufenen sich zeigt, kann auch 
den Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und ihren 
Kindern aus früherer Linie Unterstützung gewährt werden. 
Das Mindestmaß der Unterstützung beziffert sich für die Monate 
Mai bis Oktober mit je 9 Mark, für die übrigen Monate mit 
je 12 Mark, sonach zusammen auf mindestens 126 Mark pro 
Kopf und Jahr der Erwachsenen, bei Kindern unter 15 Jahren 
und den übrigen bezeichneten Personen auf 6 Mark per Monat 
und Kops. Von Privatvereinen oder Privatpersonen gewährte 
Unterstützungen werden in die Mindestbeträge nicht eingerechnet. 
Die Verpflichtung zur Unterstützung obliegt den (nach 
Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1873, R.-G.-BI. 19, § 17, 
gebildeten) Lieserungsverbänden. Diesen obliegt dort, wo 
der Unterhalt der bewaffneten Macht auf andere Weise nicht 
gesichert ist, die Lieferung des Bedarfes an Lebendvieh, Brot¬ 
mitteln, Hafer, Heu, Stroh etc. zu leisten. Sie werden von 
den einzelnen Staaten tunlichst int Anschluß an die bestehende 
Bezirkseinteilung geschaffen. Geldunterstützungen können 
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