je K 18.— wenn vier oder mehr solche Waisen hinterblieben
sind (9); für jede außerhalb der Ehe geborene Waise des Ge¬
fallenen, Verstorbenen oder Verschollenen K 60.—, wenn die
Witwe desselben eine Militärpension und eine Unterstützung
(siehe 7) erhalten hat (10); ferner wird gewährt eine Unter¬
stützung von jährlich K 108.— für die außerhalb der Ehe und
nicht unter Punkt 10 fallende Waise des Gefallenen, Ver¬
schollenen oder Verstorbenen, die der betreffende zu erhalten
hat, wenn nur eine solche Waise hinterblieben ist, pro Jahr
K 102.—, wenn zwei, je K 96.— Unterstützung, wenn drei,
und je K 90.— wenn vier oder mehrere solche Waisen hinter¬
blieben sind (11); pro Jahr K 60.— Unterstützung der leibliche
Vater, die Mutter, der Großvater und die Großmutter des
Gefallenen, Verstorbenen oder Verschollenen, doch kann die
Unterstützung dieser Familienmitglieder zusammen K 120.—
nicht übersteigen; (der eheliche Vater und Großvater, die ehe¬
liche oder uneheliche Mutter und Großmutter, ferner der
eheliche Vater der unehelichen Mutter, doch kann die Unter¬
stützung dieser Hinterbliebenen insgesamt K 120.— nicht über¬
steigen). Hiebei kommen in erster Linie die Eltern, in zweiter
' Linie die Großeltern, und zwar nach Stämmen in Betracht.
Fm Falle 3 können ausnahmsweise die Unterstützungen (1—5)
auch in einem höheren Ausmaße bemessen werden, wenn dies
zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Invaliden not¬
wendig ist, dürfen jedoch zusammen mit der Militärpension
K 600.— nicht übersteigen. (Als Familienmitglieder können
außer den einen Anspruch auf Erziehungsbeitrag besitzenden
Kindern nur jene in Betracht kommen, welche der Invalide,
Gefallene, Verstorbene oder Verschollene im wesentlichen er¬
halten oder wenigstens dauernd unterstützt hat. Die Unter¬
stützungen werden nur aus Ansuchen zuerkannt). (12.)
Nach der kaiserl. Verordnung vom 12, Juni 1915 geschieht
die Aufbesserung der Invalidenbezüge nicht, wie in Ungarn,
durch unmittelbare Zuschüsse zu denselben, sondern dadurch,
daß neben der Invalidenrente denjenigen Personen, auf welche
das Gesetz vom 26. Dezember 1912 Anwendung findet, die
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