Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

mehrfacher, in der Öffentlichkeit ausgesprochener Zweifel 
wurde in der kaiserlichen „Wiener Zeitung" vom 22. Juni 1915 
eine ausführliche, mit Beispielen versehene Erläuterung pu¬ 
bliziert. 
Die nach § 2 der Verordnung vom 12. Juni 1915 (ein¬ 
schließlich des G. A. XV/15.) bestimmten „Zuschüsse" zu den 
Invalidenpensionen sind folgendermaßen normiert:*) 
Der Zuschuß beträgt für jene Invaliden, deren bürger¬ 
liche Erwerbsfähigkeit um mindestens 20% abgenommen hat, 
jährlich K 60.— (1), K 120.— für diejenigen, deren bürger¬ 
liche Erwerbsfähigkeit um 50 bis 100% abgenommen hat (2); 
endlich jährlich K 180.— für diejenigen, die zu welcher Arbeit 
immer unfähig sind (3). Fall 3 dürfte dann als vorhanden an¬ 
gesehen werden, wenn der Invalide nicht nur arbeitsunfähig 
ist, sondern durch seinen Zustand, z. B. durch Verlust mehrerer 
Gliedmaßen, durch Lähmung usw. einer außergewöhnlichen 
Pflege und Wartung, welche außerordentliche Kosten ver¬ 
ursacht, bedarf. 
Die legitime Gattin eines Invaliden, welcher eine Rente 
zugewiesen wurde, K 60.—, (4), für jedes auch außerhalb der 
Ehe geborene Kind K 36.— (5), (K 60.— für Kinder eines 
Invaliden, welcher eine Rente nach 3 bezieht); (ehelicher) 
Vater, Mutter und (ehelicher) Großvater und Großmutter 
(ehelicher Vater der unehelichen Mutter) eines Invaliden 
erhalten jährlich K 60.—, im ganzen für Aszendenten K 120.— 
(6)) die Witwe des Gefallenen, Verschollenen oder Verstor¬ 
benen erhält eine außerordentliche Unterstützung von K 120.— 
pro Fahr (7); weiters jede legitime oder legitimierte vaterlose 
Waise des Gefallenen, Verschollenen oder Verstorbenen pro 
Jahr K 12.— (I) (8); elternlose legitime oder legitimierte 
Waisen pro Jahr K 36.—, wenn nur eine Waise hinterblieben 
ist, pro Jahr je K 30.—, wenn zwei, je K 24.—, wenn drei und 
_ .. *) Die in Klammern befindlichen Angaben haben nur für die im 
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, nicht aber für die Länder 
der ungarischen Krone Geltung. Die im Haupttexte angeführten Be¬ 
stimmungen für die Länder der ungarischen Krone und jene, welche nicht 
unter G. v. 27. Dezember 1912 fallen. ' ' 
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