Volltext: Die Architekturzeichnungen der Kupferstichsammlung der Österr. Nationalbibliothek [19]

Werkern zu vermitteln — das konventionelle dieser Zeichensprache zeigt 
sich deutlich in den mit der Zeit wechselnden Darstellungsweisen — 
andererseits ist sie über diese Konvention hinaus selbst künstlerisches 
Objekt, in dem zwar die architektonische Idee nicht ihre endgültige Ver¬ 
wirklichung erhält, in dem aber der künstlerische Gedanke zur unmittel¬ 
baren Formulierung und damit auch zu einer unmittelbaren suggestiven 
Wirkung zu gelangen ,vermag. Diese zwei Seiten im Wesen der Archi¬ 
tekturzeichnung bestimmen auch ihre Bedeutung im Entwicklungsprozeß 
des architektonischen Kunstwerkes. In eigenhändigen, meist flüchtigen 
Skizzen wird der erste Gedanke vom Künstler festgehalten. In diesein ersten 
Objektivierungsprozeß wird bereits die Phantasievorstellung im ständigen 
Kreislauf des Schaffens und Betrachtens gemodelt, geklärt und bereichert. 
Es wird verworfen und neu begonnen. Kat die Formulierung des Ge¬ 
dankens ein gewisses abschließendes Stadium erreicht, tritt nun die geo¬ 
metrische Kontrolle ein. Das geistig Geschaute und ssüchtig Skizzierte 
muß in seiner geometrisch-gesetzmäßigen räumlichen Gestaltungsmöglichkeit 
überprüft werden: die Skizze wird inaßstäblich mit Schiene und Zirkel 
aufgetragen. Kier setzt zumeist bereits die Tätigkeit des Gehilfen ein. | 
Das so in unerbittlicher Zwangsläufigkeit Entwickelte wird nun vom 
Künstler überprüft und korrigiert, vielleicht verworfen, die Form zer¬ 
schlagen und von neuem umgegossen. So wiederholt sich der Prozeß 
gleichsam in einem fortlaufenden Schraubengang. Ist die Gesamtgestalt 
festgelegt, so wird zu den Detailproblemen fortgeschritten und dem- 1 
entsprechend vom kleineren zum größeren Maßstab der Zeichnung, immer 
wieder im Wechsel von eigenhändiger Skizze, geometrischer Werkstatt¬ 
zeichnung und Meisterkorrektur. Detailfragen werden oft ganz den Werk¬ 
stattgehilfen überlassen, verschiedene Lösungen von diesen vorgeschlagen 
und voni Meister ausgewählt und mit einigen Strichen oder nur mit 
Worten verbessert. Aus diesem Werdegang ergibt sich, daß der Begriff 
der Originalzeichnung bei der Architekturzeichnung anders gefaßt werden 
muß als bei der Kandzeichnung des Malers. Im strengen Sinne wäre 
nur ckne eigenhändige Skizze als solche anzusprechen, etwas weitergefaßt 
die Werkstattzeichnung mit eigenhändigen Eintragungen. Das innige, 
gesetzmäßige Verhältnis der maßstäblichen Gehilfenzeichnung zu der Skizze
	        
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