Volltext: Neuer Allmanach der gelehrte Bauer genannt, auf das Jahr Christi...1789 (1789)

Brachrrwnat har zo Tag. 
ste zu bestimmen. Kdoch sind unschM 
Ucfce, und Dem gemeinen Beßren entge¬ 
gen laufende Bedmgmsse Zn verMkiden, 
z. B. Laß dem Dienstbochen eine brstiM-- 
te Zeit im Schankhause zuzubringen er- 
kaubt, derselbe an apfgehodenm Ieyer« 
ta'gen, oder zu ander» Zetten von der 
Arbeit, Dienstvstjcht befrener bleibe, dsß 
än gewissen Lägen G«ft§reyen ge ,eben 
werden sollen/ und so weuers. Wen» 
dergittchm Bedrngntsss -krgefttzer pors 
den, sind dieselben für üngilrigzu hatten. 
§. 37 Am schleunraen Entscheidung 
der zwischen Drenffbältern und Dienst- 
bothen vo: kommenden Klagen, Beschwer- 
den, und Streittskektm.sollen dieselbe» 
stets mündlich, summarisch, und unent¬ 
geltlich verhandelt, und abgethan werden. 
Die Behörden der GWdstrrmgkeiteni 
ßnd m den Dösftm und Matäsn die 
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