Volltext: Neuer Allmanach der gelehrte Bauer genannt, auf das Jahr Christi...1788 (1788)

May hat %u Täg. 
w §. 6. Bey dem Eintritte in den 
Dienst sind unverheurathete Drenstbo» 
l>Lhen schuldig, zur Sicherheit und Be» 
unldeckung des Dienstha'lters ihre Truhen, 
oder was sie sonst an Kleidung , Wck- 
«Uche, und dergleichen eigen haben, in dem 
MAimßort mitzubringen, 
sl. §. 7. Nach erfolgtem Eintritte iß 
UM die Psticht des Lienstbothen seinem 
Dienftherrn alle Dienste sowohl, zu de» 
er sich ausdrücklich bedinget hat, 
Wals auch alle diejenigen, welche Unter 
Eden bedingten billig und vernünftiger¬ 
weise verstanden werden können, mithin 
was immer nicht etwa den guten Sit¬ 
ten entgegen ist, oder seine Kräfte über« 
steigt, ohne Weigerung zu leisten, so 
Z lange die Dienstzeit dauert. Die eiu- 
M zeinen Schuldigkeiten erhalte» chnehin 
" durch die Natur des Dienstes, zu dem 
sich
	        
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