Volltext: Neuer Allmanach der gelehrte Bauer genannt, auf das Jahr Christi...1788 (1788)

April hak ro RZS. 
§. 4- LerDievKboth, drr das am 
aggenommene Darangeld ohne rechtmaßi- 
Mge Ursache zürückgiebi, und von dem 
>. Dienste, zu dem er sich bedinget hat, 
wegbleibt, ist nicht nur zur Einstehung 
,«Su verhalten, sondern auch noch nach 
^"Beschaffenheit der Umstände zu bestrafen. 
. ö- s. Hatte ern Dienstdoth von 
lvWchreren Dienstherren Darangeld ge- 
Mnommen, so ist derselbe nach Umstände 
zu bestrafen, immer aber bey demjeni« 
s, gen einzustehen verbunden, von dem er 
trpdas erste Darangeld erhalten hat. Das 
■ ■ von dem zweyten erhaltene Darangeld 
Dl ist er zurückzustellen schuldig. Falls aber 
dil-er letztere Dienstherr von der ersten > 
Aufdingung gewußt hat, so fällt nicht 
nur die Daraugabe desselben der Ar« 
menkasse zu, sondern er ist auch noch 
^ mit einer hesouderen Strafe anzusehen. 
§. 6^
	        
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