Volltext: Die Urbare des Passauer Domkapitels vom 12. bis 16. Jahrhundert [17] (II. Band / 1939)

Einleitung 
XXXVII 
Wenn man nach diesen Ausführungen unter einem nochmaligen 
Rückblick auf Ähnlichkeiten und Abweichungen der Urbarhand 
schriften A und B ein zusammenfassendes Bild der 
Überlieferung und gegenseitigen Abhängigkeit 
der mitte lalterlichen Urbare- des d omkapitel- 
schen Innbruckamtes geben will ohne dem aussichtslosen 
Ziele nachzugehen jede unbedeutende Abweichung der Urbarüber 
lieferung im einzelnen zu begründen, so läßt sich dieses dahin bestim 
men, daß aller W ahrscheinlichkeit nach die Hauptgrundlage 
für die uns noch erhaltenen Teilurbare der Hs. B 
dasnichtüberlieferteUrbardesVerwaltersKon- 
radvomj. i 302 gewesen ist und daß dann Verwal 
ter Weigand um 1342 eine wohl nur unwesentlich 
geänderte Neuredaktion des Urbars von 1302 
erstellte, die uns heute in dem Rotulus Hs. B. vorliegt. 
So sind die Ähnlichkeiten des Rotulus mit B f 27—30, wo uns Teile 
von Vorarbeiten für die Neubearbeitung erhalten zu sein scheinen, 
ohne weiteres verständlich. Die Fälschung auf die Person 
des Verwalters Ulrich, der ja tatsächlich um 1250 ein Urbar 
des Innbruckamtes schrieb, das vielleicht noch in einzelnen Teilen vor 
handen war und wohl auch in dem Urbar Konrads seinen Nieder 
schlag gefunden hatte, ist für die damalige Zeit nichts Ungewöhn 
liches und darf nicht etwa mit dem heutigen sittlichen Maßstab 
gemessen werden. Sie verfolgt kaum einen anderen Zweck als dem 
Urbar den Rechtstitel höheren Alters zu geben 90 91 92 ), ohne daß die Rich 
tigkeit des Inhaltes zu bezweifeln wäre, wie andere, besonders urkund 
liche Zeugnisse 01 ) beweisen. Was Weigand an neuem eige 
nem Stoffe zu den Rotulusaufzeichnungen beisteuerte, läßt 
sich schlechterdings nicht mehr erweisen, wenn man absieht von den 
Zehenten um Schärding und Münzkirchen 02 ). Selbst die aufscheinenden 
Personen- und Familiennamen 93 94 ) bieten nur eine unsichere Hilfe,, da 
das Vergleichsmaterial aus Urkunden zu dürftig ist. Freilich die mehr 
fachen notizartigen Vermerke, welche wie Auszüge aus noch vor 
handenen Urkunden anmuten 04 ), dürfen wir wohl meist als jüngere 
Zusätze durch den Verwalter Weigand ansprechen. 
90. Uber dieses Bestreben, Besitz und Rechte einer Grundherrschaft durch Urbar 
fälschungen aus möglichst früher Zeit herzuleiten, vgl. bes. Inama Sternegg, 
Über Urbarien und Urbarialaufzeichnungen (Archival. Zeitschr. 2) S. 34. 
91. Sie würden in den Erläuterungen dieser Ausgabe nach Möglichkeit berücksichtigt. 
92. Vgl, oben bei S. XXXII f. 
93. Vgl, im Texte bei Nr. 576b f. und oben S. XXVI. 
94. Vgl. bes. die Posten über Doblham bei Nr. 949 f. und oben S. XXVI.
	        
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