Volltext: Die Urbare des Passauer Domkapitels vom 12. bis 16. Jahrhundert [17] (II. Band / 1939)

Einleitung 
XXI 
in das urkundliche Material genommen hat. Das 
bezeugen ja auch die archivalischen Hinweise auf Fundstätten der 
Urkunden, die sich regelmäßig zu jedem angeführten Besitz am Rande 
finden. Andererseits läßt sich beim Posten über die ,Ausstände der 
Güter’ p. 65—75, aus Angaben wie „ain gut . . nescitur, quäle sit fC 
(p. 66), „vindt man nit, in was gericht und pfarr sy ligen“ (p. 68), 
„setzt nit in waz gericht der hof sey cc (p. 70) usw., aus der Notiz über 
eine kaiserliche Schenkung von Gütern in Italien an das Domkapitel 
(p. 66), über Weipoltsham (p. 67), über Walterskirchen in Nö. (p. 69), 
Schambach, ,Lyningen’ (p. 71), schließlich auch aus nicht zum Urbar 
gehörigen Vermerken, wie über das geistliche Strafrecht des Kapitels 
(p. 72) oder über die Vogtei des Herzogs Otto von Bayern (p. 74), 
erkennen, daß der Verfasser hier nur regestartige Auszüge aus den 
Urkunden selbst, mehrfach von früheren Jahrhunderten, bietet. 
Zum Schluß sei noch hingewiesen, daß ein Vergleich des Vetus 
Urbarium und der in ihm angegebenen Reichnisse mit jenen in früherer 
und späterer Zeit die beachtliche Tatsache ergab, daß die Reich- 
n i s s e im Bereiche der Grundherrschaft des Passauer Domkapitels 
vielfach eine ganz überras ch ende Stetigkeit zei 
gen. Daraus folgt, daß die wirtschaftliche Belastung der Grund 
hörigen seitens der geistlichen Grundherrschaft bei der seit dem 12. und 
bes. 13. Jh. immer häufiger werdenden Umwandlung der Natural 
leistungen in Gelddienst und dem gleichzeitig fortschreitenden Sinken 
des Geldwertes immer geringer wurde und so der Satz „Unter dem 
Krummstab ist gut wohnen“ auch für die Passauer geistliche Grund 
herrschaft durch eine hervorragende und unzweideutige Quelle seine 
volle Bestätigung findet. 
Was die Editionsform betrifft, so mußte in Rücksicht auf den 
großen textlichen Umfang davon abgesehen werden, das Vetus Urba 
rium im vollen Wortlaut zum Abdruck zu bringen. Deshalb wurde 
sein Inhalt in Tabellenform wiedergegeben; dabei wurden die 
handschriftliche Anordnung sowie besonders die ursprünglichen For 
men der Ortsnamen gewissenhaft beibehalten und sachverständig dar 
auf geachtet, inhaltlich irgendwie Wertvolles oder für die frühere 
rechtsgeschichtliche Terminologie beachtliches Sprachgut, soweit es 
nicht in den Tabellen selbst abgedruckt werden konnte, in den zugehö 
rigen Fußnoten unterzubringen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.