Volltext: Inviertel und Mondseeland

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tauchen; nicht ein einziges Freigut ist von dieser völligen Ver¬ 
nichtung ausgenommen geblieben, denn die jüngeren Freigüter 
und Freisitze sind nichts anderes als vormalige Holdengüter, 
welche von den untertänigen Lasten gefreit worden sind, wor¬ 
über noch die Dokumente vorliegen. 
In Bayern dagegen haben sich — hier bloß vom Inviertel 
gesprochen — die ledigen freien Aigen, abgesehen von Ver¬ 
äußerungen, Verstiftungen und einzelnen Anvogtungen, in großer 
Menge bis auf die Zeit der allgemeinen Bauernbefreiung er¬ 
halten. 
Die Ursache dieses gewaltigen Unterschiedes liegt in 
der ganz entgegengesetzten Entwicklung des Gerichts¬ 
wesens in den beiden Ländern. 
In Osterreich ging das Gerichtswesen aus der Hand der 
Landesfürsten in jene des Adels und der Kirche über, um bei 
denselben bis in die allerneueste Zeit zu verbleiben.1 Aach 
jene Landgerichte, welche ursprünglich den Herzogen zustanden 
oder von ihnen nachträglich erworben worden waren,, kamen 
zuerst durch Verpfändung und später durch Verkauf an Adel 
und Kirche. Gegen die Bedrückungen durch die Pfandherren,2 
welche die Dauer ihres Pfandbesitzes rücksichtslos ausnützten, 
waren auch hauptsächlich die Beschwerden der Bauern im 15. 
und zumal im 16. Jahrhunderte gerichtet und die Verwandlung 
des freien Grundbesitzes in untertänigen legt lautes Zeugnis 
dafür ab, daß sie Gewalt für Recht geübt haben. In diesem 
Verhalten der Grundherrschaften und der Landgerichtsherren 
liegt auch, wie bereits in der dritten Atlasabhandlung ange¬ 
deutet, die Ursache der wiederholten Bauernaufstände im 
16. Jahrhunderte im Lande ob der Ens, die zweifellos eine 
Reaktion der unterdrückten Freiaigner gegen ungerechte Ge¬ 
walt darstellen; hier liegt auch das Geheimnis der schnellen 
1 Erläuterungen S. 7 Sp. 1, 2. 
2 Zumal Wolfgang von Polheim, welchem seit 1499 die Herrschaften 
Kamer, Kogl und Frankenburg von K. Max befohlen waren. Vgl. die 
Beschwerden der Untertanen von Kamer und Kogl gegen ihn vom 
J. 15115 darunter: ,wenn ein Leibmann heirat zu ainer die nit nach 
ime ist mit dem leib, muß abtaidingen mit 6 oder 7 tb früher waren 
nur 72 ^ Leibmansrecht. 
Fasz. Oamer im Hofkammerarchiv. 
Beschwerden der Untertanen der Herrschaft Steyr daselbst Fasz. S 
24/1, 24/8, 25/1, 25/2, 26/2.
	        
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