[795] 367 tauchen; nicht ein einziges Freigut ist von dieser völligen Ver¬ nichtung ausgenommen geblieben, denn die jüngeren Freigüter und Freisitze sind nichts anderes als vormalige Holdengüter, welche von den untertänigen Lasten gefreit worden sind, wor¬ über noch die Dokumente vorliegen. In Bayern dagegen haben sich — hier bloß vom Inviertel gesprochen — die ledigen freien Aigen, abgesehen von Ver¬ äußerungen, Verstiftungen und einzelnen Anvogtungen, in großer Menge bis auf die Zeit der allgemeinen Bauernbefreiung er¬ halten. Die Ursache dieses gewaltigen Unterschiedes liegt in der ganz entgegengesetzten Entwicklung des Gerichts¬ wesens in den beiden Ländern. In Osterreich ging das Gerichtswesen aus der Hand der Landesfürsten in jene des Adels und der Kirche über, um bei denselben bis in die allerneueste Zeit zu verbleiben.1 Aach jene Landgerichte, welche ursprünglich den Herzogen zustanden oder von ihnen nachträglich erworben worden waren,, kamen zuerst durch Verpfändung und später durch Verkauf an Adel und Kirche. Gegen die Bedrückungen durch die Pfandherren,2 welche die Dauer ihres Pfandbesitzes rücksichtslos ausnützten, waren auch hauptsächlich die Beschwerden der Bauern im 15. und zumal im 16. Jahrhunderte gerichtet und die Verwandlung des freien Grundbesitzes in untertänigen legt lautes Zeugnis dafür ab, daß sie Gewalt für Recht geübt haben. In diesem Verhalten der Grundherrschaften und der Landgerichtsherren liegt auch, wie bereits in der dritten Atlasabhandlung ange¬ deutet, die Ursache der wiederholten Bauernaufstände im 16. Jahrhunderte im Lande ob der Ens, die zweifellos eine Reaktion der unterdrückten Freiaigner gegen ungerechte Ge¬ walt darstellen; hier liegt auch das Geheimnis der schnellen 1 Erläuterungen S. 7 Sp. 1, 2. 2 Zumal Wolfgang von Polheim, welchem seit 1499 die Herrschaften Kamer, Kogl und Frankenburg von K. Max befohlen waren. Vgl. die Beschwerden der Untertanen von Kamer und Kogl gegen ihn vom J. 15115 darunter: ,wenn ein Leibmann heirat zu ainer die nit nach ime ist mit dem leib, muß abtaidingen mit 6 oder 7 tb früher waren nur 72 ^ Leibmansrecht. Fasz. Oamer im Hofkammerarchiv. Beschwerden der Untertanen der Herrschaft Steyr daselbst Fasz. S 24/1, 24/8, 25/1, 25/2, 26/2.