Volltext: Inviertel und Mondseeland

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um nicht in die Strafe der ,Ungenossame' zu fallen. 1415. 
22. 4.1 ergab sich Adelheit Hafnerin, Tochter des Cunrat 
Hafner, Bürgers zu Pfullendorf, deshalb, weil sie Cunraten 
Sengen den jungen von Rengerswiler einen Leibeigenen der 
Äbtissin Ursula von Lindau, geheiratet hatte, mit Zustimmung 
ihres Vaters dieser Äbtissin und deren Kapitel als Leibeigene. 
Hierher gehören auch die Beschwerden der Bauern des 
Klosters Steingaden wegen Einziehung des Nachlasses von 
Eltern, die ihre Kinder ausgesteuert hatten, wegen Nötigung 
zu Ehen, wegen Robot und Steuer,2 sowie die unterschiedlichen 
Klagen über verübte Gewalt und Bedrückungen von Holden 
und Vogtleuten in den Herrschaften Wachsenberg, Rutenstein 
und Niederwalsee aus den J. 1426, 1450 und 1467.3 Auch die 
Bestimmung des Ehehaftreclites von Wildshut, das nicht vor 
dem Beginne des 15. Jahrhunderts entstanden sein kann (siehe 
S. 468), wornach der Gerichtsmann, wenn er das Wandel für 
das Außenbleiben von Ehaffc und Landrecht zu zahlen unver¬ 
mögend wäre, der Pfleger die Hausfrau ,prauten soll, gefiel es 
aber dem Pfleger an der Gestalt nicht, so mags der Pfleger 
dem Gerichtschreiber zu verrichten vergönnen, wo es demselben 
auch nicht gelegen wäre, so soll es dem Ambtman zu thun ge¬ 
schafft und aufgeladen werden',4 ist eine für dieses Zeitalter so 
brutale, daß man hierin füglich nichts anderes erblicken kann 
als einen Überrest des jus primae noctis,5 dessen Realität von 
der Theorie bestritten wird; denn nur zum Scherze wird eine 
derartige Strafandrohung um so weniger eingesetzt worden sein, 
als das Ehaftrecht ja vor der Gemeine gefragt und beant¬ 
wortet wurde. 
Da der Leibeigene erwerbsfähig war, so konnte er sich auch 
aus seinen Mitteln von seinem Herrn loskaufen, falls dieser hierzu 
willig war.6 Solche Loskäufe erfolgten ziemlich häufig, doch war 
hiemit niemals die völlige Freiheit verbunden; die Unfreien werden 
1 Lang, Reg. Boic. XII. 191. 
2 Mon. Boic. VIII. 616—619. 1423. 
3 Original im Archive Greinburg (nun Niederwalsee). 
4 Grimm, Weistümer III. 680 A. 1. 
5 Öffnungen von Mure (Frauenmünster zu Zürich) und von Hirslanden 
und Stadelhofen (Stadt Zürich). Grimm, a. a. O. I. 43—45, IY. 321/322 
aus den Jahren 1543 und 1538. 
6 Ex bona volúntate. Salzb. U.-B. I. 759 n. 361. c. 1240.
	        
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