Volltext: Inviertel und Mondseeland

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a) Die Grenieiîifreieii. 
Nur zwei Klöster des Landes: Kremsqaünster und Mond¬ 
see können ihre Stiftung durch die Agilulfinger und ihren Be¬ 
stand seit dem 8. Jahrhunderte urkundlich nachweisen; das 
Traditionsbuch des ersteren ist während seiner Verödung im 
10. Jahrhunderte bis auf wenige Notizen aus späterer Zeit ver¬ 
loren gegangen, jenes von Mondsee ist allein uns erhalten geblieben. 
Traditionsbuch von Mondsee. Für das karolingische 
Zeitalter entbehrt dasselbe der Standesbezeichnung der Schen¬ 
ker, weil in der großen Regel die Form der carta vorherrscht 
und der Übergang zur notitia erst im 10. Jahrhunderte sich 
vollzog; dann aber finden wir sofort zwei für die These bedeut¬ 
same Nachrichten./Bei einem Aufenthalte in Teichstätt (damals 
Filiale von Straßwalchen) im Matiggau vertauschte ein nobilis 
vir Adaiger 15 Tagwerke Grund in Niuvarun, die er ererbt 
hatte, an Bischof Wolfgang von Regensburg als Nutznießer der 
Abtei Mondsee (972—994) gegen 12 Tagwerke ad locum qui 
dicitur Hiltigerasheima;1 die Ortlichkeiten sind Neufahrn Pfarre 
Ottering (im Klosteramte ,Traungau') und Hilprechtsham Pfarre 
Kirchberg-Sigertshaft im Matiggau. Es ist ein kleiner Besitz in 
einem aus Einschichten bestehenden Dorfe, der gegen einen 
ebensolchen in einem Weiler weggegeben wird; an der Eigen¬ 
schaft Adalgers als bloßen Gemeinfreien ist wohl nicht zu 
zweifeln. Im J. 10022 ergibt sich ,quedam nobilitatem liber- 
tatis a prioribus suis trahens parentibus* Diemout unter Zu¬ 
stimmung ihres Mannes zur Erlangung der ewigen Glückselig¬ 
keit mit ihren beiden Töchteim Touta und Azawib dem Kloster 
zu einem jährlichen Zinse von 5 Pfenningen und um 11703 
ergeben ,due mulieres nobilitatem libertatis a prioribus suis 
trahentes parentibus germane, scilicet utroque parente, Liuzwip 
et Oleina' sich und ihrer Nachkommenschaft zur Zinspflicht. 
Was die nobilitas ist, wird hier ausdrücklich erklärt: die 
nobilitas ist die libertas, kein Umstand deutet darauf hin, 
daß die sich in Abhängigkeit begebenden Personen einer be¬ 
vorrechteten Klasse angehören.4 
1 O.-ö. U.-B. I. 89 Ii. 156. 2 a. a. O. 100 Nr. 187. 
3 a. a. O. 97 Nr. 179. 
4 Die (nobilis) femina Outa nobilitatis iuri inserviens widmet ihren 
Hälftebesitz an St. Peter. Salzb. U.-B. I. 263 n. 20/c (vor 1023) ; quedara
	        
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