272 [700] a) Die Grenieiîifreieii. Nur zwei Klöster des Landes: Kremsqaünster und Mond¬ see können ihre Stiftung durch die Agilulfinger und ihren Be¬ stand seit dem 8. Jahrhunderte urkundlich nachweisen; das Traditionsbuch des ersteren ist während seiner Verödung im 10. Jahrhunderte bis auf wenige Notizen aus späterer Zeit ver¬ loren gegangen, jenes von Mondsee ist allein uns erhalten geblieben. Traditionsbuch von Mondsee. Für das karolingische Zeitalter entbehrt dasselbe der Standesbezeichnung der Schen¬ ker, weil in der großen Regel die Form der carta vorherrscht und der Übergang zur notitia erst im 10. Jahrhunderte sich vollzog; dann aber finden wir sofort zwei für die These bedeut¬ same Nachrichten./Bei einem Aufenthalte in Teichstätt (damals Filiale von Straßwalchen) im Matiggau vertauschte ein nobilis vir Adaiger 15 Tagwerke Grund in Niuvarun, die er ererbt hatte, an Bischof Wolfgang von Regensburg als Nutznießer der Abtei Mondsee (972—994) gegen 12 Tagwerke ad locum qui dicitur Hiltigerasheima;1 die Ortlichkeiten sind Neufahrn Pfarre Ottering (im Klosteramte ,Traungau') und Hilprechtsham Pfarre Kirchberg-Sigertshaft im Matiggau. Es ist ein kleiner Besitz in einem aus Einschichten bestehenden Dorfe, der gegen einen ebensolchen in einem Weiler weggegeben wird; an der Eigen¬ schaft Adalgers als bloßen Gemeinfreien ist wohl nicht zu zweifeln. Im J. 10022 ergibt sich ,quedam nobilitatem liber- tatis a prioribus suis trahens parentibus* Diemout unter Zu¬ stimmung ihres Mannes zur Erlangung der ewigen Glückselig¬ keit mit ihren beiden Töchteim Touta und Azawib dem Kloster zu einem jährlichen Zinse von 5 Pfenningen und um 11703 ergeben ,due mulieres nobilitatem libertatis a prioribus suis trahentes parentibus germane, scilicet utroque parente, Liuzwip et Oleina' sich und ihrer Nachkommenschaft zur Zinspflicht. Was die nobilitas ist, wird hier ausdrücklich erklärt: die nobilitas ist die libertas, kein Umstand deutet darauf hin, daß die sich in Abhängigkeit begebenden Personen einer be¬ vorrechteten Klasse angehören.4 1 O.-ö. U.-B. I. 89 Ii. 156. 2 a. a. O. 100 Nr. 187. 3 a. a. O. 97 Nr. 179. 4 Die (nobilis) femina Outa nobilitatis iuri inserviens widmet ihren Hälftebesitz an St. Peter. Salzb. U.-B. I. 263 n. 20/c (vor 1023) ; quedara