Volltext: 7. [Das Kriegsjahr 1918] ; Beil. ; (VII. Beilagen)

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Waffenstillstands- und Friedensverträge 
5. Die Rückgabe der den lassociierten Mächten gehörenden Handels¬ 
schiffe muß sich innerhalb einer Frist von 96 Stunden vom Zeitpunkt 
der Beendigung der Feindseligkeiten angefangen vollziehen, und zwar 
nach den Bestimmungen, die von jeder lassociierten Macht festgelegt und 
der öst.-ung. Regierung zur Kenntnis gebracht werden. 
Die associierten Mächte behalten sich vor, die im Artikel 5 er¬ 
wähnte Kommission aufzustellen und der öst.-ung. Regierung die Ein¬ 
zelheiten der Tätigkeit und den Ort, wo sie zusammentreten wird, be¬ 
kannt zu geben. 
6. Der im Artikel 6 erwähnte Hafen ist Spalato. 
7. Die im Artikel 7 erwähnte Räumung muß sich in jenem für die 
Zurücknahme der Truppen jenseits der Linie des Waffenstillstandes 
festgesetzten Zeiträume vollziehen. 
Dem gesamten, in den Häfen befindlichen permanenten, beweglichen 
oder schwimmenden Material darf keinerlei Schaden zugefügt werden. 
Die Räumung wird sich auf den Lagunenkanälen durchführen las¬ 
sen, indem man hiezu von außen her herangezogene öst.-ung. Fahrzeuge 
benützt. 
8. Die in Nr. 8 erwähnte Besetzung wird in einer Frist von 48 Stun¬ 
den vom Zeitpunkt der Einstellung der Feindseligkeiten stattfinden. 
Die öst.-ung. Behörden müssen für die Sicherheit der Schiffe haften, 
die das zur Besitznahme von Pola, den Inseln und anderen im Waffen¬ 
stillstand für die Armee vorgesehenen Orten bestimmte Personal über¬ 
führen. 
Die öst.-ung. Regierung wird die notwendigen Maßnahmen treffen, 
damit die auf Pola zusteuernden Schiffe der associierten Nationen auf 
12 Meilen Entfernung von diesem Platz die Lootsen vorfinden, die fähig 
sind, den am sichersten zu verfolgenden Weg zu weisen. 
9. Jedweder Schade, der den Personen oder Gütern der associierten 
Mächte zugefügt würde, wird als eine sehr schwere Verletzung des ge¬ 
genwärtigen Waffenstillstandes angesehen. 
Die Unterzeichneten, gehörig berechtigten Bevollmächtigten erklären, 
den oben angeführten Bedingungen zuzustimmen. 
3. November 1918
	        
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