52 Waffenstillstands- und Friedensverträge 5. Die Rückgabe der den lassociierten Mächten gehörenden Handels¬ schiffe muß sich innerhalb einer Frist von 96 Stunden vom Zeitpunkt der Beendigung der Feindseligkeiten angefangen vollziehen, und zwar nach den Bestimmungen, die von jeder lassociierten Macht festgelegt und der öst.-ung. Regierung zur Kenntnis gebracht werden. Die associierten Mächte behalten sich vor, die im Artikel 5 er¬ wähnte Kommission aufzustellen und der öst.-ung. Regierung die Ein¬ zelheiten der Tätigkeit und den Ort, wo sie zusammentreten wird, be¬ kannt zu geben. 6. Der im Artikel 6 erwähnte Hafen ist Spalato. 7. Die im Artikel 7 erwähnte Räumung muß sich in jenem für die Zurücknahme der Truppen jenseits der Linie des Waffenstillstandes festgesetzten Zeiträume vollziehen. Dem gesamten, in den Häfen befindlichen permanenten, beweglichen oder schwimmenden Material darf keinerlei Schaden zugefügt werden. Die Räumung wird sich auf den Lagunenkanälen durchführen las¬ sen, indem man hiezu von außen her herangezogene öst.-ung. Fahrzeuge benützt. 8. Die in Nr. 8 erwähnte Besetzung wird in einer Frist von 48 Stun¬ den vom Zeitpunkt der Einstellung der Feindseligkeiten stattfinden. Die öst.-ung. Behörden müssen für die Sicherheit der Schiffe haften, die das zur Besitznahme von Pola, den Inseln und anderen im Waffen¬ stillstand für die Armee vorgesehenen Orten bestimmte Personal über¬ führen. Die öst.-ung. Regierung wird die notwendigen Maßnahmen treffen, damit die auf Pola zusteuernden Schiffe der associierten Nationen auf 12 Meilen Entfernung von diesem Platz die Lootsen vorfinden, die fähig sind, den am sichersten zu verfolgenden Weg zu weisen. 9. Jedweder Schade, der den Personen oder Gütern der associierten Mächte zugefügt würde, wird als eine sehr schwere Verletzung des ge¬ genwärtigen Waffenstillstandes angesehen. Die Unterzeichneten, gehörig berechtigten Bevollmächtigten erklären, den oben angeführten Bedingungen zuzustimmen. 3. November 1918