Volltext: 7. [Das Kriegsjahr 1918] ; Beil. ; (VII. Beilagen)

Friedetisvertrag mit Sowjet-Rußland 
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schew, der Königlich Bulgarische Erste Legationssekretär, Dr. Theo¬ 
dor A n a s tassoff, 
von der Kaiserlich Osmanisehen Regierung: Seine Hoheit Ibrahim 
Hakki Pascha, ehemaliger Großwesir, Mitglied des Otto-manischen Se¬ 
nats, bevollmächtigter Botschafter Seiner Majestät des Sultans in Ber¬ 
lin, Seine Exzellenz, General der Kavallerie, Generaladjutant Seiner 
Majestät des Sultans und Militärbevollmächtigter Seiner Majestät des 
Sultans bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Zeki Pascha, 
von der russischen föderativen Sowjets-Republik: Grigori Jakowle- 
witsch S o k o 1 n i k o w, Mitglied des Zentralexekutivausschusses der Räte 
der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten, Lev Michailowitsch 
Kar ach an, Mitglied des Zentralexekutivausschusses der Räte der Ar¬ 
beiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten, Georgi Wassiliewitsch Tschi- 
tscherin, Gehülfe des Volkskommissärs für auswärtige Angelegen¬ 
heiten, Grigori Iwanowitsch Petrowsky, Volkskommissar für innere 
Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten sind in Brest-Litowsk zu den Friedensverhand¬ 
lungen zusammengetreten und haben sich nach Vorlegung ihrer in 
guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Be¬ 
stimmungen geeinigt: 
Artikel I. 
Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei einer¬ 
seits und Rußland andererseits erklären, daß der Kriegszustand zwi¬ 
schen Ihnen beendet ist. Sie sind entschlossen, fortan in Frieden und 
Freundschaft miteinander zu leben. 
Artikel II. 
Die vertragschließenden Teile werden jede Agitation oder Propa¬ 
ganda gegen die Regierung oder die Staats- oder Heereseinrichtungien 
des anderen Teiles unterlassen. Die Verpflichtung gilt, soweit sie Ru߬ 
land obliegt, auch für die von den Mächten des Vierbundes besetzten 
Gebiete. 
Artikel III. 
Die Gebiete, die westlich der zwischen den vertragschließenden Tei¬ 
len vereinbarten Linie liegen und zu Rußland gehört haben, werden der 
russischen Staatshoheit nicht mehr unterstehen; die vereinbarte Linie er¬ 
gibt sich aus der diesem Friedens vertrag als wesentlicher Bestandteil bei¬
	        
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