Volltext: Grenzbeschreibungen von Landgerichten des Inviertels

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Erläuterungen. 
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taler zu Neukirchen Mitsiegler war, während der erste Zeuge Sigmund 
Seyboltzstorffer schlechthin Eichter im Weilhart — statt in Nieder-Weil - 
hart — heißt. Anderseits liegen dieselben Güter und die Grießelhube in 
Munderfinger Pfarre und „Weilharter Gericht" und siegeln die bezügliche 
Stiftungsurkunde des Dechants Lantrachinger wieder Oswald Schedlinger 
zu Schedling, Kastner und Landrichter zu Friedburg, und der edle weise 
Hans Lantrachinger, Gerichtsschreiber daselbst. 
Mit der letztgenannten Urkunde verstiftete Dechant Leonhard auch 
Güter zu Eeindling „in Metmacher Pfarr und Eieder Gericht". Ist die 
Bezeichnung „in Metmacher Pfarre" richtig, wofür der Inhalt des ältesten 
Stiftsbuches der heutigen Propstei vom Jahre 1570 spricht, welcher 
„untern Weilhart Mauerkircher Landgericht in Metmacher Pfarr" ein 
Gut in Gügling, die Hellingwiese zu Neunling und „Eiedt" aufzählt: 
dann ist der Ortschaftsname Eeindling statt Neundling verschrieben und 
hat der Schreiber den Ortsnamen Eied anstatt des Landgerichtsnamens 
eingesetzt. Die Erörterung ist von desto größerem Belange, als gerade 
östlich von Neundling bei Eameting die Grenzscheide zwischen den Land¬ 
gerichten Eied und Weilhart verlief, die aller Wahrscheinlichkeit nach 
auch schon jene zwischen den Grafschaften Arnolds und Gebhards im 
ersten Viertel des 11. Jahrhunderts gewesen ist. 
Zu dieser Bemerkung zu S. 815 der fünften Abhandlung (Archiv, 
Bd. 99) sei noch zu S. 837 derselben nachgetragen, daß die Einrichtung 
der Vorsprechen oder Prokuratoren auch bei den Landgerichten ob der 
Ens bis auf die Eeformen Kaiser Josefs IL fortdauerte. Ich finde in dem 
1588 angelegten Handwerksbuche der Bäcker des Landgerichtes Peuer- 
bach am 11. November 1614 als Zeugen angeführt: Christoph Tischpauer 
Burger und Procurator zu Peuerbach. 
23 (zu VI, S. 375). Pramtaler Gassen, so genannt vom Pramtaler 
Gute, K.-G. Gilgenberg an der Ostseite des Weilhartforstes, welcher unter 
der Bezeichnung Burghauser Wald verstanden ist. 
„Jenseits des Salzachfluß" vom Standpunkte Barghausen aus, wo 
die Beschreibung verfaßt wurde, daher am rechten Salzachufer. 
Burgfried der Stadt Burghausen am rechten-Salzachufer, siehe 
S. 387, lit. g. Sitz Ach in der Ortschaft Wanghausen oberhalb des Kirch¬ 
leins Ach an der Berglehne. 
Kohlgrub, das Kohlgrubergut, K.-G. Schwand, am Nordostende des 
Weilhartforstes. Wildfuer des Wildmeisters auf der Lach, d. h. die Gerichts¬ 
barkeit des Wildmeisters von Mauerkirchen im Lachforste. Die Grenz¬ 
beschreibung bringt nur die Grenzen des Pfleg-, nicht des Landgerichtes
	        
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