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Digitalisiert mit freundlicher Unterstützung der Stadt Grein in deren Besitz sich das Greiner Marktbuch befindet.
Greiner Marktbuch (1491)
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ger
ill
Schreier
Ulrich
Schreier, Ulrich
1491-05-17
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/at/
315x235
Pergament
Grein, Herrn von Pruschek
17 hochwertige Deckfarbenminiaturen. Originaleinband ist nicht mehr erhalten. Nur mehr die silbernen Eckbeschläge
Im ersten teil (fol. 2r - 16v) finden sich Urkundenabschriften, die die Handelsrechte und Freiheiten Greins betreffen. Im Anschluss an die Urkundenabschriften finden sich jeweils Wappenvignetten bzw. ganzseitige Miniaturen. Auf fol. 23r - 24r findet sich eine Beschreibung der Grenzen des Greiner Burgrechtsbezirks und der städtischen Jagd. Auf fol. 24r - 27v folgt eine Aufzählung von Brücken, Wegen und Brunnen gefolgt von einem Diensturbar ab fol. 28r. Ab fol 63r geht es um Besitzstand, Maut Gemeindewälder, Fischwasser und Viehweiderechte. Fol. 68r - 75v beinhaltet Bestimmungen bezüglich der Abwicklung des Verkehrs auf dem Fluss. Fol. 80r - 89r behandelt ein Weistum über Markt-, Straf- und Prozessrecht gefolgt von Abschnitt der sich der Rechtsfindung widmet (fol. 92r - 94r). Den Schluss bildet ein Artikel betreffend die Wahl des höchsten Amtsträgers (96r - 96v) gefolgt von einem Blatt (97r - 97v), auf dem das Recht der Bürger auf Abhaltung von zwei Jahrmärkten sowie die vom Richter einzuhebenden Standgebühren vermerkt sind.
107 Bll.
Die Handschrift misst 31,5x23,5 cm und umfasst 107 Blätter. Ab fol. 3 von Hand foliiert. Originaleinband ist verloren, nur silberne Eckbeschläge, die von mindestens 1485 stammen, sind noch vorhanden. Der Text ist in einem vorgezeichneten Rahmen mittig auf den Seiten platziert. Als Textschrift dient eine Bastarda. Als Auszeichnungsschrift am Beginn von Abschnitten kommt eine kalligrafische Bastarda zum Einsatz. Aufgrund paläografisch verwandter Beispiele verweist die Handschrift in ein Wiener/Wiener Neustädter Umfeld im Zeitraum 1460 - 1470. Aufgrund der Urkundenabschriften ist die Handschrift allerdings nach 1485 zu datieren. Größere Leerstellen sind auf fol. 17r - 22v, 78v - 79v und 89v - 91v zu finden. Der Grundbestand der Handschrift wurde von einer Hand verfasst. Auf fol. 97r - 97v liegt ein zeitgenössischer Nachtrag vor. Sowohl um 1500 als auch in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurden weitere Einträge hinzugefügt.
[Große Deckfarbenminiatur]: Greiner Marktwappen
[Urkundenabschrift]: Herzog Albrecht III. bestätigt die Rechte und Gewohnheiten der Greiner bezüglich der Schifffahrt auf der Donau. Wien, 6. März 1379.
[Urkundenabschrift]: Herzog Wilhelm und Herzog Albrecht IV. informieren über die Übereinkunft, die sie mit Erzbischof Gregor von Salzburg über den Handel mit Halleiner Salz getroffen haben. Wien, 27. Juni 1398.
[Urkundenabschrift]: Herzog Albrecht IV. befiehlt dem Pfleger von Werfenstein, die Rechte der Greiner Ladstatt zu schützen. Wien, 4. Juni 1399.
[Urkundenabschrift]: Herzog Albrecht IV. bestätigt die Rechte und Gewohnheiten der Greiner bezüglich der Schifffahrt auf der Donau. Wien, 4. Juni 1399.
[Urkundenabschrift]: Herzog Albrecht IV. befiehlt dem Burggrafen von Werfenstein, eine Klage der Greiner über die Verletzung ihrer Rechte bezüglich des Transports und Verkaufs von Weinstecken zu verfolgen. Wien, 3. Mai 1404.
[Urkundenabschrift]: Herzog Wilhelm befiehlt dem Pfleger von Werfenstein, die Rechte der Greiner Ladstatt zu schützen. Wien, 18. Juni 1400.
[Urkundenabschrift]: Herzog Albrecht V. bestätigt die Rechte und Gewohnheiten der Greiner bezüglich der Schifffahrt auf der Donau. Wien, 19. Oktober 1417.
[Urkundenabschrift]: Herzog Albrecht V. entscheidet im Streit zwischen den Greinern und den Bewohnern von Münzbach über die Greiner Ladstatt zugunsten der Greiner. Wien, 9. Mai 1435.
[Urkundenabschrift]: Rechtsweisung von Richter und Rat von Perg, dass die Bürger von Münzbach niemals das gleiche Ladstattrecht hatten wie die Greiner. Perg, 26. Juni 1434.
[Urkundenabschrift]: Herzog Sigmund aus Tirol bestätigt die Rechte und Gewohnheiten der Greiner bezüglich der Schifffahrt auf der Donau. Innsbruck, 23. März 1471.
[Große Deckfarbenminiatur]: Reichswappen
[Urkundenabschrift]: Kaiser Friedrich III. befreit die Leute von Struden von jeder Leistung über die gewöhnliche Robot hinaus. Wien, 11. Jänner 1483.
[Urkundenabschrift]: Kaiser Friedrich III. bestätigt die Rechte und Gewohnheiten der Greiner und verleiht ihnen Freiung acht Tage vor und nach ihrem alten Jahrmarkt an St.-Gilgen-Tag. Linz, 8. Februar 1485.
[Urkundenabschrift]: Kaiser Friedrich III. bestätigt in einem Streit zwischen Grein und dem Kloster Baumgartenberg die Greiner Ladstatt. Linz(?), 29. Februar 1480.
[Große Deckfarbenminiatur]: Medaillon mit dem Bildnis Friedrichs III. gerahmt von den Wappen seiner Besitzungen.
[Große Deckfarbenminiatur]: Wappen Sigismunds von Tirol
[Urkundenabschrift]: Herzog Sigmund von Tirol verleiht dem Markt Grein ein Wappen. Innsbruck, 2. Jänner 1468.
[Urkundenabschrift]: Urkunde Reinprechts von Wallsee über das im Streit zwischen den Greinern und einem Untertanen Christophs von Zelking bezüglich des Transports von Salz ergangene Urteil, darin inseriert Nr. 7 - 9. Linz, 21. August 1471.
[Grenzen des Burgrechtsbezirks]: Hienach heben sich an die priuilegia, Gnaden und Freyhait, Lenng, weit vnnd prait des Purgkfrids Margkts zu Grein mit alln Anndern Rechtn und guten gewonhaiten darbey klarlichn aufgeschriben vnd begriffen wie von alter herkommen ist.
[Jagdgerechtigkeit]: Geiayd ...
[Instandhaltung von Brücken, Wegen und Brunnen]: Prugkh vnd Steg zu dem Margkht ...
Weg machn.
Hernach vermerkt wie es von alter herkommen sey mit den prunnen in dem margkt zu Grein.
[Diensturbar]:
Vermerkt den dienst der Hewser zu Grein.
Vermergkt den dienst der Fleischpenngkh.
Vermergkt wie vnnd wann man dienen mus.
Hernach sind verschriben die vellder Alle mit Irn agkern, pewndtn vnd wisnn mit Irn dienstn vnd Zehentn.
[Maut]: Den vall zu Grein sol man alle jar jarlichn von dem richter...
[Gemeindewälder]: Vermerkt von den Berigen holtzern, die zu dem margkt gehorn und gemain sein den Burgern, wie es damit von alter herkomen sey.
[Fischwässer]: Hernach ist vermerkt die fischwaid so die Burger von Alter her zu dem margkcht haben vnnd haltn.
[Viehweiderechte]: Wie der margkt von alter herkomen ist mit dem Gatter Recht.
[Urfahr]: Vermerkt wie der Markht von Alter her mit dem vrfar komen vnd wie es damit gehanndlt sey.
[Ladstattrecht]: Hie ist vermerkt wie es mit der Fluderstat von Alter her gehalten sey worden.
[Benutzung der Legerstettn]: Von den Legerstettn.
[Steg- und Zollrecht, Zollfreiheiten]: Wie ain Richter das StegRecht und den Zol nemen schol.
[Feuerbeschau]: Von des Fewr beschawn vnd Feurstett wegn.
[Gemüsegärten]: Pflanntzstett vnd pflanntzpet.
[Weistum Prozessrecht]:
Hie sind aufgeschriben vnd vermerkt die Ainczigenn Rechten, die dy Burger zu Grein haben. Vnnd der Margkt von alter heer ist komen.
Wie die von Grein Ain den Anndern zum Rechten verpewt oder ain gast den Anndern.
[Banntaiding]: Hernach vermerkt von den Pantaydingen zu Grein wie es von alter damit herkomen sey wordnn.
[Wahl des Marktrichters]: Hernach ist vermerkt, wie man Einen Richter ze Grein setzen sol. Vnd wie man das Gericht jerlichn widrumb Aufsagen sol.
[Jahrmarktsartikel]: Das die Burg zu Grein ainen freyen jarmarkt zu sannd Giligen tag haben ...
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