Volltext: Großes Palatinat Sprinzenstein

3 • Sie können aus ihrem Besitz Lehen verleihen. • Sie können den Besitz von Untertanen ohne Erben einziehen. • Sie sind in Rechtssachen nicht dem Kammergericht, sondern nur dem Kaiser unterworfen. • Sie haben in ihrer Wohnung das Recht, Asyl auf ein Jahr zu gewähren. • Sie dürfen eigenes Gold- und Silbergeld mit eigenem Wappen prägen. • Sie dürfen auf eigenem Gebiet Bergbau betreiben und nach Schätzen graben. • Sie dürfen in eigenen Städten und Märkten Jahrmärkte einrichten und die Steuern daraus einnehmen. • Sie dürfen eigene Steuern im eigenen Gebiet einführen • Sie dürfen Juden aufnehmen, aber auch ihnen verbieten, ohne ihr Vorwissen mit ihren Untertanen Verträge zu schließen. • Sie dürfen auf eigenem Gebiet neue Mühlen, Wirtshäuser, Brauhäuser, Bäckereien, Häuser und Höfe errichten. • Sie haben auf eigenem Gebiet die hohe und niedere Gerichtsbarkeit. ( Abschrift des Diploms, angefertigt 10.10.1672, gebunden mit Sprinzensteiner Wappen auf dem Deckel ) 1672 11 Extrakte aus dem Palatinatsprivileg. 17. Jhdt. Johann Secund von Sprinzenstein nimmt den Titel des Comes Palatinus in Anspruch.
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