Volltext: Heimatbuch Unterweissenbach

Pranger, Leibesstrafe, Landesverweis sollten Moral und Sitte bewahren 
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Strafregister, Verhandlungsakte Fornication, Schlossarchiv Greinburg 
1727: „Die Ehewirtin vor der Copulation (Trauung) geschwängert. — „fleischlich versündigt, zur Straf gezogen.“ 
gen nachgespürt wurde und wie man die Be- 
schuldigten quälenden Verhören unterzog. 
Bei den hiesigen Landgerichten Ruttenstein und 
Prandegg-Zellhof wurde zu Beginn des 18. Jahrhun- 
derts unter den Salburgern für das Vergehen des 
vorehelichen Geschlechtsverkehrs eine Strafe von 
10 Gulden 30 Kreuzern verhängt (etwa der Gegen- 
wert einer Kuh). 
Manche Aussagen 
aus jenen Verfahren vor 300 Jahren 
vermögen heute noch zu berühren 
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Am 9. Juli 1709 wurde beim Landgericht der ledige 
Bursch Dionisius Schäfermayer, 20 Jahre alt, wegen 
seiner Beziehung zu Elisabeth, einem Mädchen aus 
einer Nachbarortschaft, befragt. Der Richter wollte 
wissen, ob er das „Mentsch‘“ kenne. Er antwortete in 
standhafter Treue: „Ja, er khenne es, und zwar von 
Jugent auf, und kann es nicht leugnen, dass ers lieb 
hat.“ 
Ganze Seiten der Berichtsjournale füllen die Eintra- 
gungen wegen „fleischlicher Versündigung“. Bei 
der Geburt eines Kindes wurde bei Gericht nachge- 
rechnet, ob es nicht vorehelich gezeugt worden ist. 
So mussten selbst Eheleute 
jene harte Strafe zahlen, 
wenn Geburtstermin des Kindes 
und das Hochzeitsdatum 
nicht miteinander im Einklang standen. 
Schlossarchiv Greinburg, Prandegg-Zellhof, Sch. 2 
Prangerszene, Hasler-Meilinger, ca. 1950 
Vom Henker ausgepeitscht, gebrandmarkt und an den 
”ranger gebunden
	        
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