Volltext: Heimatbuch Unterweissenbach

Die Jagd, ein herrschaftliches Vorrecht 
Der Wildbestand in alter Zeit 
solle Futter schneiden. Der Knecht hieß Boar. Er 
ging und schnitt, wie ihm befohlen war, das Futter. 
Dann legte er sich zu Bett. Als endlich in der Nacht 
auch der Bauer seine Bettstatt aufgesucht hatte, 
hörte er vom Stadl her einen furchtbaren Lärm, der 
vom Futterschneiden herkommen musste. Er- 
schrocken rief der Bauer: „Boar, Boar;-hör auf!“ 
Doch das Getöse nahm kein Ende. Endlich ging der 
Bauer in den Stadl um nachzusehen. Da saß der 
Teufel auf dem Schneidstock und schnitt mit einer 
Eil und Gewalt, dass schließlich der Schneidstock in 
tausend Trümmer zersprang. Dem Bauern war es 
eine Lehre. Von nun an hielt er den Feierabend und 
arbeitete an keinem Samstag mehr bis in die Nacht- 
stunden hinein. 1 
die Leute auf dem Weg zur Kirche innehielten. Sie 
vermochten, von der wunderbaren Musik wie betört, 
einfach nicht weiterzugehen. Über all dem Zuhören 
vergaßen sie die Zeit und sie verpassten so den Got- 
:‚esdienst. Die Strafe traf den Spielmann. Plötzlich 
erschien hinter ihm der Teufel, packte ihn und ver- 
schlang ihn. 
Zum warnenden Andenken wurde an dieser Stelle 
ein Marterl errichtet.“ 
Eine ebenfalls schaurige Sage berichtet 
Vom Spielmannskreuz beim Wimmer 
Einer schweren Sünde macht sich schuldig, wer aus 
eigener Schuld die Sonntagsmesse versäumt. Einst 
spielte ein Spielmann am Kirchenweg nach Weis- 
senbach so bezaubernd auf seiner Klarinette, dass 
Foto: Karl Kiesenhofer 
Spielmannskreuz beim 
Poidl-Wimmer mit einge- 
meißelter Klarinette 
Heimatgaue 1926, bearbeitet v. Dr. D. Eder 
'F. Schober, Unterweißenbach 
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Die Jagd, ein herrschaftliches Vorrecht 
Der Wildbestand in alter Zeit 
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Die Jagd galt als der standesgemäße Zeitvertreib der 
adeligen Grundherren. Innerhalb des Ruttenstein- 
schen Komplexes wurden dazu auch herrschaftli- 
chen Jägern bestimmte Reviere zugewiesen. Alljähr- 
lich hatte der Revierjäger seiner Herrschaft eine Ab- 
schussliste vorzulegen. Die erlegten und gefangenen 
Tiere waren bei den Schlossküchen abzuliefern, und 
sie bestimmten dort den Speiseplan. Der Jäger er- 
hielt nach dem „Jägerrecht“ auf Grund des vorgeleg- 
ten „Schütz- und Jägerrechtszettels‘‘ Prämien für er- 
legtes Wild, geschossene und gefangene Vögel und 
die abgelieferten Fische ausbezahlt. Ein anschauli- 
ches Bild über das Waidwerk und den Wildbestand 
im 17. Jahrhundert bietet der Jägerrechtszettel des 
Revierjägers Bartholomäus Schmiedberger. Er pro- 
tokollierte exakt seine Tätigkeit vom 8. September 
L652 bis zum 25. Oktober 1653. 
Innerhalb dieser Jahresfrist erlegte Schmiedberger 
im Zeitraum vom 28. Mai bis 6. Juni 1653 drei Bä- 
ren, einen hat er lebendig gefangen. Als Jägerrecht 
standen ihm dafür jeweils 1 Gulden und 30 Kreuzer 
zu. Den gefangenen Bären lieferte er an die Herr- 
schaft ab, ebenso die Häute der zwei geschossenen 
Bären. Das beste Wildbret wurde in die „Wässl“, 
wohl eine Art Beize, „eingemacht‘“. Das gleiche 
Schussgeld von 1 Gulden 30 Kreuzern bekam der 
Jäger für jeden der vier erlegten Hirsche. Am 27. 
länner und 9. März schoss der ‚Revierjäger einen 
Wolf. Dafür gebührte ihm jeweils ein Gulden 
Schussgeld. 
Pa.
	        
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