Volltext: Heimatbuch Unterweissenbach

Als Bezirksförster in Unterweißenbach 
Vorschriften ab 1579 
Die nächste Instruktion bezüglich der Wälder rich- 
tete 1579 Rudolf II. vom königlichen Schloss in 
Prag an den kaiserlichen Forstmeister in Linz. Darin 
war schon mehr von der Wildhege als vom Holz die 
Rede. Sogar bei der Holzauszeige sollte darauf ge- 
achtet werden, dass die Holzhacker das Wild nicht 
zu sehr beunruhigten. 
Prälaten oder Adelige, die vorgaben, Jagdrechte zu 
Jesitzen, mussten diese durch die Vorlage von Ur- 
xunden beweisen. Die Bevölkerung sollte im Wald 
keine Beeren sammeln, da diese Nahrung für das 
Wild war. Es war den Herrschaften verboten, „Raiß- 
gejaider‘““ (Niederjagd) von Bürgern oder Bauern 
bejagen zu lassen. 
Karl VI., der Vater Maria Theresias, empfahl 1740 
der löblichen Landschaft des Erzherzogtums Öster- 
reich ob der Enns eine neue Forst- und Holzordnung 
zu erlassen, da die ungeordnete Holznutzung den 
Holzbedarf Wiens gefährdete. 
Die Kaiserin befürchtete einen Holzmangel 
Kaiserin Maria Theresia war eine Förderin der 
Land- und Forstwirtschaft, konnte aber der Jagd 
nichts abgewinnen. Sie erließ 1752 den Befehl, 
Waldverwüstungen abzustellen. Bisher war es er- 
aubt gewesen, Schläge zu brennen und für zwei 
Jahre Getreide anzubauen. Zu oft hatten die Unterta- 
nen aber auf die Wiederbewaldung vergessen. 
1766 erließ die Kaiserin eine Waldordnung für 
Ober- und Niederösterreich: 1 
Brennholz sollte nicht im Saft gefällt werden, da es 
in dieser Zeit noch nachwächst. Aus Wipfeln und 
Ästen sollten „Birtel“ gemacht und „ungeschlachte‘““ 
Bäume als Brennholz verwendet werden. Die Un- 
‚ertanen durften nur nach Auszeige durch die Forst- 
aufsicht Holz schlägern. Zur Verkohlung sollten le- 
diglich krumme Hölzer verwendet werden. Die Ge- 
oflogenheit, den Waldbediensteten Dürrholz als Teil 
Ihrer Besoldung zu überlassen, war abzustellen. Sie 
orachten das beste Holz auf ihre Seite und behaup- 
ieten, es seı wipfeldürres gewesen. 
Staatliche und herrschaftliche Wälder wurden in 
geometrische Mappen aufgenommen und der Holz- 
vorrat geschätzt. Baumstöcke waren im Winter aus- 
zugraben, die Gruben einzuebnen, damit Samen 
anfliegen konnten. Laub- und Nadelrechen war ver- 
»oten. Ohne Bewilligung durfte kein Wald gerodet 
werden. Es durfte kein überflüssiges Wild gehegt 
werden, weil dieses junges Holz vernichtet. 
Das Haus sollte aus Steinen oder Ziegeln gebaut und 
das Holz nur für Dachstühle verwendet werden. 
Ohne Erlaubnis der Regierung durften im Wald 
keine Hütten gebaut werden. Klaubholz konnte man 
sammeln, wenn es sich übers Knie abbrechen ließ. 
Die Forstaufsicht musste zweimal jährlich auch die 
Herrschaftswälder visitieren. 
Da die Anordnungen der Kaiserin nicht entspre- 
chend befolgt wurden, erließ der Landeshauptmann 
von OÖ an alle geistlichen und weltlichen Herr- 
schaften eine gedruckte Verordnung: 
Die Anweisungen bezüglich der Wälder müssen 
streng beachtet werden. Untertanen werden bestraft, 
wenn sie ihre eigenen Wälder schlecht bewirtschaf- 
ten. 
Die Waldwirtschaft ab 1774 
Im Jahr 1774 gab es im Weissenbacher Distrikts- 
Kkommissariat (zivile Verwaltungsbehörde) unter 
anderem drei Förster, einen Revierjäger, zwei 
Schwemmadjunkten (für die Holzschwemme) und 
fünf Forstjungen. Sie unterstanden dem Pfleger. Ihre 
Oberbehörde war das Oberwaldamt des Mühlkreises 
in Linz. Die Förster waren mit der Holzauszeige und 
mit der Holzzucht beschäftigt. Schon damals klagten 
die Förster über die „Holzsäuberer‘. Diese aus dem 
Stand der Häusler kommenden Leute boten sich den 
Marktbürgern an, ihren Wald von „Unholz“ zu säu- 
bern und sich als Entgelt mit dem anfallenden Holz 
zufrieden zu geben. Dabei wurde das junge Laub- 
holz herausgehackt. Das war eine Form von schädli- 
cher Waldentmischung. Der Häusler freute sich über 
das gewonnene Hartholz und der Marktbürger über 
den sauber ausgeputzten Wald. Beide konnten sich 
nicht vorstellen, dass sie dabei dem Wald Schaden 
zufügten.
	        
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