Volltext: 500 Jahre Markt Neuhofen

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7. RICHTERS FRAC. 
Wann alner den anderen sein obst abbricht, oder stielt, es sei bei tag 
oder nacht, was darumb recht sei. 
Antwortt: 
Welcher seinem negsten sein obst aus besen fürsaz stillt, der soll zum 
abschrich (zur Abschreckung) umb das grofc Wandl (Geldstrafe von bestimmter 
Höhe) gestraft werden. 
15. RICHTERS FRAC. 
Welcher einem anderen sein Erdreich aufschardt und wekführt, was da- 
rumben recht sei. 
Antwortt: 
Ain solcher Mensch, der seinem negsten das sein also gewalthetig ent 
führt, soll unableßlich umb das grojz wandl gestraft werden. 
16. RICHTERS FRAC. 
Welcher ainer dem anderen sein Wässerung nimbt und nit Rinen lassen 
will, wie es von alther khomen. 
Antwortt: 
Welcher seinem negsten sein Wässerung und seine Gründt wider alts 
Herkhomen ablegt, der soll durch das Gericht umb 5 Fl. 2 Kr. gestrafft werden. 
19. RICHTERS FRAC. 
Welcher den Dienst (Robotleistung für die Herrschaft) zur rechten Zeit 
nit gibt, was darumb recht sei. 
Antwortt: 
Wo dasselb beschiht, sol die obrigkeit das guet einziehen und staht 
alsdann die Straf auf gnadt. (D. h. Strafe nach Gutdünken der Grundherrschaft.) 
24. RICHTERS FRAC. 
Wann ainer bei nächtlicher weil ainem an sein haufr geht und daran 
loset, was darumben recht sei. 
Antwortt: 
Die sich solches unterstehen und nächtlicher weil an Häusern stehen und 
losen, die sein in der obrigkeit straff. 
29. RICHTERS FRAC. 
Wenn die Packher (Bäcker) nit pachen wie es in anderen Steten und 
Markhte^ bräuchig, was darumben recht sey.
	        
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