Volltext: 500 Jahre Markt Neuhofen

dort zur dauernden Niederlassung von Kaufleuten kommen musste. 
Der besondere wirtschaftliche Vorteil in unserer Gegend bestand 
darin, daß der Markt ein gewisses Gebiet ungefähr im Umkreis 
von drei Meilen (die sog. Bannmeile) beherrschte, innerhalb welcher 
Grenze niemand außer den Bürgern Handel und Gewerbe betreiben 
durfte. Besonders das Bierbrauen, Weinausschenken, Fleischaus 
schroten, Brotbacken u. s. w. war den Marktbürgen vorbehalten. 
Außer der Bezeichnung „Markt" übertrugen solche fürstliche 
Privilegien auf die Verwaltungsbeamten der Gemeinde noch die 
Titel „Rat" und „Richter", die Marktbewohner besagen das Recht, 
sich „Bürger" zu nennen, sie hatten das Recht, neue Bürger in 
ihr Gemeinwesen aufzunehmen, einen Pranger zu errichten, die 
Fahne zu Marktzeiten aufzustecken und das Wappen zu führen. 
Wichtig für die richtige Auffassung der Marktrechtsverleihung ist 
aber die Tatsache, daß damit nicht ein grundsätzlich neuer Tatbe 
stand geschaffen wurde, sondern daß meistens ein schon bestehender 
nur sanktioniert wurde, d. h. das Privileg ist auch im Falle von Neuhofen 
nur das sichtbare Zeichen und der Ausdruck dafür, daß Neuhofen 
infolge seiner Lage am Kreuzungspunkt zweier Verkehrswege 
Linz-Paß/Pyhrn und Steyr-Wels eine gewisse Bedeutung im unteren 
Kremstal bereits erreicht hatte. Es lag also hier nicht ein besonderer 
landesfürstlicher Gnadenakt vor, wie man glauben möchte, sondern 
nur die Anerkennung einer schon erreichten wirtschaftlichen Stellung. 
Als Beweis hiefür möge die Tatsache gelten, daß in einem Florianer 
Stiftsurbar bereits im Jahre 1325 Neuhofen als „ so rum" bezeichnet 
wird, bereits also damals Marktcharakter gehabt haben muß. 
Ein sichtbares Zeichen seiner Rechte war für jeden Markt sein 
Siegel, zumal meistens zugleich mit der Verleihung des Rechtes, 
das Siegel zu führen, ein sog. Wappenbrief ausgestellt wurde. 
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