Volltext: Practischer Vorpostendienst

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digt werden, daß man nicht mit den feindlichen Soutiens, 
und nebenstehenden Posten handgemein werden kann, und 
es muß daher der Mannschaft das Verfolgen des Feindes 
streng verbothen werden. Soll aber ein Ort, der durch 
Überfall genommen worden ist, behauptet werden; so hat 
man, nachdem man die Gefangenen, wenn man sie nicht 
zurück führen lassen kann, in sichere Verwahrung gebracht 
hat, ünd ihnen alle Waffen, selbst die Messer abgenom— 
men worden, die Ausgänge und den Umfang des Orts so 
gut, als möglich, zu besetzen und zu sperren, und sich übri— 
gens nach den in frühern Abschnitten ertheilten Beleh— 
rungen zu verhalten. 
Ist dieses nicht der Fall, so tritt das Commando, 
jedoch, wo möglich, auf einem andern Wege, als dem, 
auf welchem man gekommen ist, seinen Rückweg an, und 
waͤhlt zugleich eine durchschnittene Gegend, wo uns die 
von der feindlichen Unterstützung, um uns unsere Beute 
wieder abzujagen, etwa nachgeschickte Cavallerie so leicht 
nichts anhaben kann. Die Unterstützungen, und die am 
wenigsten ermüdeten Abtheilungen bilden hiebey die Ar— 
riergarde; muß man aber bey dem Rückzuge über die 
naͤmliche Brücke zurück, so laͤßt man schon beym Hin— 
marsch einige Bohlen los machen, und zum Abtragen 
vorrichten. 
Da überfaͤlle durch den Feind nur dann gelingen, 
wenn man sich keine hinlaͤngliche Kenntniß des Terrains 
verschafft, den Dienst nachlässig betreibt, oder eine Vor⸗ 
sichtsmaßregel unterläßt; so folgt, daß jeder Commandant, 
der durch begangene Fehler oder durch Vernachlässigung 
des Sicherheitsdienstes dem Feinde Gelegenheit zu solchen 
Unternehmungen gibt, der Strenge der Kriegsgesetze 
unterlietgt. 
Es kann daher nicht genug anempfohlen werden:! 
Erstens. Den Terrain stets genau zu recognosci⸗
	        
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