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AAIst aber ein Magyerhof oder sonstiges Gebäude vor—
handen, so muß man, ehe ein solcher Ort zur Vertheidi⸗
gung eingerichtet wird, nachsehen, ob nicht in demselben
Heu, Stroh, oder Fruchtschober vorhanden sind, oder obh
nicht leicht Feuer fassende Materialien in einem oder
dem andern mit dem Hofe geschlossenen Gebaͤude existiren.
Ist das der Fall, und man könnte diese in der Geschwin⸗
digkeit nicht wegschaffen, so soll sich der Commandant
nicht einmal die Mühe geben, ein solches Gebaͤude zu
seiner Vertheidigung einzurichten; denn rückt der Feind
mit Geschütz vor, so ist durch ein Paar Granaten der
Ort in Brand gesteckt, und der Posten ohne Nutzen geopfert.
Ist aber von oberwähnten Gegenständen, welche
diese Vertheidigung unmoͤglich machen, keine vorhanden,
und ergibt sich bey Untersuchung eines solchen Postens,
nach reifer Uberlegung, daß er wirklich zur Beschühung
einer Communication, oder Deckung einer Passage sehr
vortheilhaft liegt, so ist zu allererst darauf zu sehen „daß
die Eingänge, wie bey den Kirchhoͤfen, gut verrammelt
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Ist der Ort Mayer⸗ oder Edelhof) ganz, oder nur
zum Theil mit Mauern umgeben, so wird diese Mauer
ebenfalls, wie bereits erwaͤhnt worden, zur Vertheidigung
eingerichtet. — Ist er aber mit lauter Gebaͤuden geschlos⸗
sen, so beschränkt sich dessen Vertheidigung an die Fenster
und die in Dächern gemachten Offnungen. Zu diesem,
Zwecke muß man nur dieienigen Fenster und sonstige Off⸗
nungen waͤhlen, welche die zu vertheidigenden Passagen
bestreichen, oder vor die gefährlichsten Puncte und Ein⸗
gänge ein Kreuzfeuer geben; alle übrigen Fenster, beson⸗
ders zur ebenen Erde, müssen aber gut und stark verram⸗
melt werden, damit der Feind durch diese nicht eindrin⸗
gen kann; dagegen in selbe Schußlöcher einschneiden, vder
einen kleinen Raum offen lassen, um hinaus feuern zu