Volltext: Vorschriften über Verrechnung und Statistik für Telephon-Zentralen und Öffentliche Sprechstellen

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wegen eines technischen Fehlers oder wegen eines Fehlers in der amtlichen 
Manipulation nicht zu stände kommt. 
Die Fälligkeit der Sp rech gebühr für das Gespräch, zu dem die Auf 
forderung erlassen wird, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über 
die Fälligkeit der Sprechgebühren (sieh Punkt 4, a, b). Auch wird die Sprech 
gebühr im interurbanen Verkehre rückerstattet beziehungsweise nicht zuge 
rechnet, wenn das Gespräch nicht zu stände kommt, weil der Herbeizuholende 
nicht angetroffen wird oder weil die Zustellung der Aufforderung wegen zu weiter 
Entfernung des angegebenen Wohnortes der aufzufordernden Person unter 
blieben ist. 
Dagegen ist sie im interurbanen Verkehre verfallen, wenn der Herbei 
zuholende es ablehnt, der Aufforderung zu folgen oder wenn er ihr innerhalb 
der Gültigkeitsdauer nicht nachkommt und kein Verzicht erfolgt. 
Die bezügliche Verrechnung bei Rückerstattungen sieh Punkt 4 (49 TO, 
22 TT). 
6. Gesprächsabsage. Verzichtet der Aufgeber einer Gesprächsaufforderung 
auf das Gespräch, so ka.n,n er die Absendung einer Gesprächsabsage verlangen. 
Die Gesprächsabsage wird gleich der Gesprächsaufforderung an den Be 
stimmungsort amtlich vermittelt und der aufgeforderten Person zugestellt, falls 
% dieser bereits die Gesprächsaufforderung zugestellt war (49 TO). 
Die Absagegebühr beträgt für Gespräche in den Nahzonen und in der 
I. und II. Fernzone (also bei einer Sprechgebühr bis zu 1 K) 30 h, sonst 1 K 
(22 TT). 
Die Absagegebühr ist übereinstimmend mit der bezüglichen Aufforderungs 
gebühr zu verrechnen und neben der Spalte 22 der E. A. R. die Bezeichnung 
„Abs.“ anzumerken. 
Die Sprechgebühr für das Gespräch, zu dem die Aufforderung ergangen 
war, ist rückzuerstatten beziehungsweise dem Telephonabonnenten nicht aufzu 
rechnen. Die diesbezügliche Verrechnung sieh Punkt 4. 
Gesprächsabsagen sind wie Gesprächsaufforderungen amtlich zu ver 
mitteln. 
7, Voranmeldung. Die Voranmeldung hat den Zweck, daä angemeldete 
interurbane Gespräch dadurch zu sichern, daß vor dessen Einleitung der ge 
rufenen Abonnentenstation unter Angabe der Zeit der Name jener Person mit 
geteilt wird, mit der der Rufende zu sprechen wünscht. 
Die Voranmeldung ist sobald als möglich in kürzester Form amtlich zu 
vermitteln, z. B.: „König Linz 764 wünscht Dr. Lauterbach Graz 1086 für 
1 Uhr 20“. Die Zentrale Graz gibt diese Mitteilung telephonisch an die Abonnen 
tenstation Graz 1086. Wenn sich dann Graz 1086 unter Berufung auf die Vor 
anmeldung zum Gespräche meldet, wird die Verbindung mit Linz 764 hergestellt, 
sobald das Gespräch nach dem Zeitpunkte der Aufgabe der Voranmeldung an 
die Reihe kommt. 
Für die Fälligkeit der Gebühren gelten bei der Voranmeldung folgende 
Grundsätze: 
Die Voranmeldungsgebühr wird nur dann nicht erhoben, wenn wegen 
eines technischen Fehlers oder wegen eines Fehlers in der amtlichen Manipu 
lation entweder die Voranmeldung nicht an ihre Bestimmung gelangt oder das 
Gespräch nicht zu stände kommt. 
Hinsichtlich der Fälligkeit der Sprechgebühr gelten die allgemeinen 
Bestimmungen (Punkt 4). Außerdem ist die Sprechgebühr auch dann verfallen, 
wenn die Voranmeldung an ihre Bestimmung gekommen ist, kein Verzicht er 
folgt und die gerufene Station bis zum Ablaufe der Gültigkeitsdauer, d. i. bis 
zu dem auf die Aufgabe der Voranmeldung folgenden Tage um 12 Uhr mittags 
ihre Bereitschaft zum Gespräche nicht gemeldet hat (50 TO, 22 TT).
	        
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