Volltext: Vorschriften über Verrechnung und Statistik für Telephon-Zentralen und Öffentliche Sprechstellen

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Im interurbanen Verkehre gilt die Aufgabe der Aufforderung zugleich als 
Anmeldung des darauffolgenden Gespräches. Die Gebühr für dieses hat daher stets 
die auffordernde Partei zu entrichten. 
Im Lokalverkehre ist das auf die Aufforderung folgende Gespräch von der 
einen oder von der anderen Partei selbständig anzumelden und im Fälle der 
Benützung einer öffentlichen Sprechstelle auch zu bezahlen. 
Außer der allfälligen Lokalsprechgebühr werden von der herbeizuholenden 
Partei keine Gebühren eingehoben. 
Die Aufforderungsgebühr ist mit der Sprechgebühr entweder in Marken 
unter Ausstellung einer Sprechkarte in Spalte 14 oder bar in Spalte 12 (falls 
sich die Sprechkarte etwa zum Aufkleben der Marken zu klein erweisen sollte) 
oder wenn die Aufforderung von einer Abonnentenstation ausgeht, als kreditiert 
in Spalte 19 der E. A. R. zu verrechnen. 
Neben der Spalte 22 ist anzumerken: „Auff.“ 
Einlangende Gesprächsaufforderungen sind-in die E. A. R. wie Gespräche 
einzu tragen und dem Adressaten, wenn er im Orte oder dessen nächster Um 
gebung wohnt, unter Verwendung der Drucksorte Nr. 871 wie Telegramme zu 
zustellen. Als nächste Umgebung ist der Umkreis von 1 Kilometer um das ge 
schlossene Ortsgebiet zu verstehen (bei Klassenämtern der gebührenfreie Tele 
grammbestellbezirk). 
Gleichzeitig mit der Gesprächsaufforderung fertigt die Zentrale ein Melde 
blatt (Drucksorte Nr. 866) mit den Daten der Aufforderung aus. Dieses wird im 
Manipulationsraume an gut sichtbarer Stelle angebracht. Der aufgeforderten 
Person steht es frei, zu dem Gespräche bei einer beliebigen, an die Bestimmungs 
zentrale angeschlossenen öffentlichen Sprechstelle oder Abonnentenstation zu 
erscheinen. Zu ihrer Legitimation hat sie die schriftliche Gesprächsaufforderung 
bei der benützten öffentlichen Sprechstelle vorzuweisen oder die amtlichen Daten 
derselben von der benützten Abonnentenstation aus telephonisch der Anschluß- 
zentrale bekanntzugeben. Diese prüft die ihr mitgeteilten Daten an der Hand 
des Meldeblattes auf ihre Echtheit und leitet im Fälle der Übereinstimmung das 
Gespräch ein, sobald es an die Reihe kommt. 
Wohnt die aufzufordernde Person nicht im Orte einer Zentrale oder in 
dessen nächster Umgebung, wohl aber im Orte einer öffentlichen Sprech 
stelle oder in dessen nächster Umgebung, so veranlaßt diese die Ausfertigung 
und Zustellung der Gesprächsaufforderung unter Vormerkung der amtlichen Daten 
derselben. 
Meldet sich dann die auf gef orderte Person bei einer anderen Sprechstelle 
desselben Lokaltelephonnetzes zum Gespräche, so hat die Zentrale sich über die 
Echtheit der angegebenen amtlichen Daten durch telephonische Anfrage bei 
der ausfertigenden öffentlichen Sprechstelle die Gewißheit zu verschaffen. 
Das auf Grund der Aufforderung geführte Gespräch wird ohne Einsetzung 
von Gebühren in die E. A. R. eingetragen, neben der Spalte 22 ist auf die 
Post, in der die eingelangte Gesprächsaufforderung eingetragen ist, Bezug zu 
nehmen. Auch die das Gespräch empfangende Zentrale hat es jetzt ohne Ge 
bührenverrechnung einzu tragen; neben der Spalte 22 ist auf die Post, unter der 
die Gesprächsaufforderung mit dem vorausbezahlten (kreditierten) Gespräche 
verbucht ist, Bezug zu nehmen. 
Kommt das Gespräch nicht zu stände, weil der Herbeizuholende nicht an 
getroffen wird oder weil die Zustellung der Aufforderung wegen zu weiter Ent 
fernung des angegebenen Wohnortes der aufzufordernden Pierson oder aus anderen) 
Gründen unterbleiben mußte, so ist die Aufgabezentrale hievon telephonisch zu 
verständigen. 
Für die Fälligkeit der Gebühren gelten bei der Gesprächsaufforderung 
folgende Grundsätze: 
Die Auff orderungsgebühr ist im interurbanen Verkehre verfallen, 
sobald die Aufforderung an den anderen Ort übermittelt ist, im Lokalverkehre, 
sobald, die Herbeiholung der aufzufordernden Person veranlaßt ist. 
Sie wird jedoch im interurbanen Verkehre nicht erhoben beziehungsweise 
rückerstattet, wenn das Gespräch, zu dem die Aufforderung erlassen wurde,
	        
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