Volltext: Vorschriften über Verrechnung und Statistik für Telephon-Zentralen und Öffentliche Sprechstellen

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6) von einer Abonnentenstation, für die eine Erklärung der Teilnahme 
am interurbanen Verkehre erliegt, mit einer öffentlichen Sprechstelle 
oder Abonnentenstation nicht desselben Lokalnetzes; 
c) von auswärts mit einer öffentlichen Sprechstelle oder einer Abonnenten- 
Station (gleichgültig, ob mit oder ohne obige Erklärung); 
d) Transitgespräche durch Vermittlung der Zentrale. 
Die Sprechgebühr ist der bei der Sprechstelle aufliegenden Sprech 
gebühren Übersicht zu entnehmen oder vom betreffenden Telephonamte 
auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Telephontarifes unter 
Zuhilfenahme der „Tafel zur Bestimmung der Fernzonen im interurbanen 
Sprechverkehre“ fallweise zu berechnen. Sie beträgt: 
auf Entfernungen bis zu 50 Kilometer (I. Fernzone) 60 h; 
auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer (II. Fernzone) 1 K; 
auf Entfernungen bis zu 300 Kilometer (III. Fernzone) 2 K; 
auf Entfernungen bis zu 600 Kilometer (IV. Fernzone) 3 K; 
auf Entfernungen über 600 Kilometer (V. Fernzone) 4 K 
für die Einheit des gewöhnlichen Gespräches und das Dreifache für die 
Einheit des dringenden Gespräches. 
Die interurbane Sprechgebühr ermäßigt sich für Relationen, zu 
denen interurbane Nahleitungen von nicht mehr als 10 Kilometer Länge 
benützt werden (I. Nahzone), auf 30 h, für Relationen, zu denen inter 
urbane Nahleitungen von nicht mehr als 20 Kilometer benützt werden 
(II. Nahzone), auf 40 h für die Einheit des gewöhnlichen Gespräches. 
Bruchteile von Kilometern werden, hiebei nicht in Anschlag gebracht 
(21 TT). 
Zu a: Für gewöhnliche Gespräche sind blaue (Drucksorte Nr. 869), 
für dringende Gespräche rote Sprechkarten (Drucksorte Nr. 870) auszu 
stellen, auf diesen die entfallende Sprechgebühr in der möglichst gering 
sten Anzahl von Postfrankomarken aufzukleben und letztere zu obliterieren. 
Die in Marken entrichtete Gebühr ist in Spalte 14, bar eingehobene 
Gebühren (nur in Ausnahmsfällen, z. B. wenn sich die Sprechkarte zum 
Aufkleben der Marken zu klein erweisen sollte) in Spalte 12 der E. A. R. 
zu verrechnen. 
Zu b: Für die von Abonnentenstationen ausgehenden Gespräche 
werden keine Sprechkarten ausgestellt. Die entfallenden Sprechgebühren 
sind unter Eintragung in Spalte 19 der E. A. R. den Abonnenten zu 
kreditieren. 
4. Fälligkeit beziehungsweise Rückerstattung der Sprechge 
bühren. Ein angemeldetes Gespräch wird gestrichen uind die Sprechgebühr 
nicht angerechnet beziehungsweise im vollen Betrage rückerstattet, wenn: 
I. im Lokal- und interurbanen Verkehre: 
a) ein Gespräch wegen eines technischen Fehlers oder wegen eines 
Fehlern in der amtlichen Manipulation nicht zu stände kommt*); 
*) Derartige Fehler müssen aber sofort nach Herstellung der Verbindung 
den amtlichen Organen zur Kenntnis gebracht werden.
	        
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