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Die Abonnenten sind von den Ergebnissen der Telephongesprächs
zählungen längstens binnen drei Tagen durch die Telephonzentrale be
ziehungsweise Nebenzentrale unter. Benützung der Drucksorte Nr. 867
zu verständigen.
Diese ist seitens der Zentrale bei dem Postdirektionsökonomate im
gewöhnlichen Wege zu fassen.
Die Ausfertigung dieser Drucksorte hat deutlich und leserlich zu
geschehen; sie ist vor jeder Zählung nach dem Vordrucke: Nummer der
Station, Tag der Zählung, Ansatz der Amtsstampiglie und der Unterschrift
sowie des Namens und der Adresse des Abonnenten im vorhinein auszu
fertigen.
An dem auf die Zählung folgenden Tage ist nur mehr das Zähl
ergebnis einzutragen, so daß der sofortigen Abfertigung der Verständi
gung kein Hindernis entgegensteht. Der rechtzeitigen Abfertigung der
Verständigungskarten an die Abonnenten ist die größte Aufmerksamkeit
zuzuwenden.
Das Ergebnis der bezüglich der einzelnen Stationen vorgenommenen
Zählungen ist in ein Verzeichnis mit den Spalten: Stationsnummer, Tag
der Zählung, Postdirektionszahl, mit der diese angeordnet wurde, und
schließlich Ergebnis der Zählung und Anmerkung einzutragen und diese
nach Abschluß der angeordneten Zählung sofort der Direktion vor
zulegen.
Die Telephonzentrale hat die Urschriften über die vorgenommenen
Zählungen behufs Beauskunftung von allfälligen Reklamationen sorg
fältig aufzubewahren.
Wenn das Ergebnis eines Zähltages mit dem erfahrungsmäßigen
Umfange der Benützung der Abonnenten Station oder mit jenem früherer
Zählungen in auffallendem Widerspruch steht, hat die Mitteilung an den
Abonnenten zu unterbleiben und ist hierüber sofort der Direktion zu be
richten, sofern nicht von dieser ohnehin ein Ersatzzähltag festgesetzt
wurde. Diese Ersatzzählung tritt an die Stelle der ersten.
Bei dem Amte einlangende Einwendungen der Parteien gegen das
ihnen mitgeteilte Zählergebnis sind sofort der Direktion zur Entscheidung
vorzulegen.
20, Statistische Nachweisung über den Telephonverkehr. Zur
Statistik über den Telephonverkehr dient die „Statistische Nächweisung e
über den Telephonverkehr und die Telephoneinnahmen“ (Drucksorte
Nr. 985),
Diese Nachweisung ist von allen Telephonzentralen und öffentlichen
Sprechstellen allmonatlich zu verfassen und ihre Reinschrift vor dem
15. Tage des folgenden Monates an das Rechnungsdepartement der Post-
und Telegraphendirektion einzusenden.
Die' Zählung der zwischen den Abonnentenstationen gewechselten
und der gesamten durch öffentliche Sprechstellen vermittelten Lokal
gespräche ist von den öffentlichen Sprechstellen und Telephon-
zentralen in jedem Monat am dritten Mittwoch (wenn er auf einen
Feiertag fällt, am nächsten Werktag) vorzunehmen. Die mit dreißig ver