Volltext: Vorschriften über Verrechnung und Statistik für Telephon-Zentralen und Öffentliche Sprechstellen

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Die Abonnenten sind von den Ergebnissen der Telephongesprächs 
zählungen längstens binnen drei Tagen durch die Telephonzentrale be 
ziehungsweise Nebenzentrale unter. Benützung der Drucksorte Nr. 867 
zu verständigen. 
Diese ist seitens der Zentrale bei dem Postdirektionsökonomate im 
gewöhnlichen Wege zu fassen. 
Die Ausfertigung dieser Drucksorte hat deutlich und leserlich zu 
geschehen; sie ist vor jeder Zählung nach dem Vordrucke: Nummer der 
Station, Tag der Zählung, Ansatz der Amtsstampiglie und der Unterschrift 
sowie des Namens und der Adresse des Abonnenten im vorhinein auszu 
fertigen. 
An dem auf die Zählung folgenden Tage ist nur mehr das Zähl 
ergebnis einzutragen, so daß der sofortigen Abfertigung der Verständi 
gung kein Hindernis entgegensteht. Der rechtzeitigen Abfertigung der 
Verständigungskarten an die Abonnenten ist die größte Aufmerksamkeit 
zuzuwenden. 
Das Ergebnis der bezüglich der einzelnen Stationen vorgenommenen 
Zählungen ist in ein Verzeichnis mit den Spalten: Stationsnummer, Tag 
der Zählung, Postdirektionszahl, mit der diese angeordnet wurde, und 
schließlich Ergebnis der Zählung und Anmerkung einzutragen und diese 
nach Abschluß der angeordneten Zählung sofort der Direktion vor 
zulegen. 
Die Telephonzentrale hat die Urschriften über die vorgenommenen 
Zählungen behufs Beauskunftung von allfälligen Reklamationen sorg 
fältig aufzubewahren. 
Wenn das Ergebnis eines Zähltages mit dem erfahrungsmäßigen 
Umfange der Benützung der Abonnenten Station oder mit jenem früherer 
Zählungen in auffallendem Widerspruch steht, hat die Mitteilung an den 
Abonnenten zu unterbleiben und ist hierüber sofort der Direktion zu be 
richten, sofern nicht von dieser ohnehin ein Ersatzzähltag festgesetzt 
wurde. Diese Ersatzzählung tritt an die Stelle der ersten. 
Bei dem Amte einlangende Einwendungen der Parteien gegen das 
ihnen mitgeteilte Zählergebnis sind sofort der Direktion zur Entscheidung 
vorzulegen. 
20, Statistische Nachweisung über den Telephonverkehr. Zur 
Statistik über den Telephonverkehr dient die „Statistische Nächweisung e 
über den Telephonverkehr und die Telephoneinnahmen“ (Drucksorte 
Nr. 985), 
Diese Nachweisung ist von allen Telephonzentralen und öffentlichen 
Sprechstellen allmonatlich zu verfassen und ihre Reinschrift vor dem 
15. Tage des folgenden Monates an das Rechnungsdepartement der Post- 
und Telegraphendirektion einzusenden. 
Die' Zählung der zwischen den Abonnentenstationen gewechselten 
und der gesamten durch öffentliche Sprechstellen vermittelten Lokal 
gespräche ist von den öffentlichen Sprechstellen und Telephon- 
zentralen in jedem Monat am dritten Mittwoch (wenn er auf einen 
Feiertag fällt, am nächsten Werktag) vorzunehmen. Die mit dreißig ver
	        
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