Volltext: Vorschriften über Verrechnung und Statistik für Telephon-Zentralen und Öffentliche Sprechstellen

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Falle ist der ausgefüllte Erlagschein mit dem Scheck an das Postspar 
kassenamt mitzusenden. 
Die Rückzahlung von Telephongebühren erfolgt im Wege des Post 
direktionsrechnungsdepartements. (P. u. T. Y. Bl. Nr. 91/14.) 
IV. Zählungen und Statistik. 
19. Zählungen der telephonischen Anrufe. Nach § 3 des Tele 
phontarif es sind die telephonischen Anrufe, die von Einzelanschlüssen*) 
(ausgenommen Amtsanschlüsse) ausgehen, über Auftrag der Direktion fall 
weise zu zählen. 
Bezüglich der Anordnung solcher Zählungen ist seitens jedes Be 
dienstetem das strengste Geheimnis zu bewahren. 
Die Zählungen sind mit der größten Genauigkeit und Gewissenhaftig 
keit vorzunehmen. 
Der Zählung sind nur die von der Direktion fallweise bestimmtem 
Abonnentenstationem mit Einzelanschluß zu unterziehen. Sie bezieht sich 
nur auf die eigenen Rufe- der betreffenden Station (ausgenommen jene im 
interurbanen Verkehre und behufs Telegramm- und Phonogrammvermitt- 
lung, Ansuchen um Herstellung einer Dauer Verbindung). 
Außerdem bleiben von deli Rufen äußer Rechnung: 
1. jene, welche deshalb zu keiner Verbindung führen, weil die zu benützende 
Leitung besetzt ist; 
2. jene, bei denen infolge eines Hör- oder Manipulationsfehlers des Organes der 
Telephonzentrale eine andere als die gewünschte Station mit der rufenden 
Station verbunden wird, wenn die Tatsache der fälschen Verbindung dem be 
treffenden Organe sofort zur Kenntnis gebracht wird; 
3. jene, über welche trotz bewirkter Verbindung wegen einer, amtlich fest- 
gestellten Störung in Leitung oder Apparaten ein Gespräch nicht zu 
stände kommt; 
4. jene, die nachweisbar von Personen ausgehen, denen die unentgeltliche 
Benützung seiner Station zu gestatten jeder Abonnent verpflichtet ist, d. i. 
a) dem gehörig legitimierten Personal der Telegraphenverwaltung nach Maß 
gabe des dienstlichen Erfordernisses; 
b) den gehörig legitimierten Organen der öffentlichen Verwaltung in den 
im § 48 der Telephonordnung unter lit. b bezeichneten Fällen**) zum 
Zwecke der Notsignalisierung oder der Herbeiholung von Hilfeleistung. 
*) Bei Gesellschaftstelephonstationen hat die Zählung der eigenen Rufe 
im Lokalverkehre bis zur Ausgabe besonderer Durchführungs-Vorschriften zu 
unterbleiben. (H. M. Erl. 52456/11 und 20922/15.) 
Die durchschnittliche Dauer der täglichen Inanspruchnahme einer Gesell 
schaftsstation wird mit Hilfe einer am Stationsapparate angebrachten Zähluhr 
in der Weise ermittelt, daß der Unterschied zwischen zwei mindestens einen 
Monat auseinanderliegenden Ablesungen durch die Zahl der Tage dividiert wird. 
Jede Station mit halbem Gesellschaftsanschlusse (Tarifklasse E) darf an einem 
Tage durch 60 Minuten, jede Station mit Viertelgesellschaftsanschluß (Tarif 
klasse F) durch 40 Minuten im Durchschnitte benützt werden, gleichgültig ob 
die Benützung aus Anlaß eines eigenen Rufes oder über auswärtigen Anruf, ob 
sie im Sprech- oder Vermittlungsverkehre ein tritt (3 TT). 
**) Bei Feuers- oder Wassergefahr oder sonstigen Elementarereignissen, bei 
anderen öffentlichen Unglücksfällen, bei Angriffen auf die Sicherheit der Person 
oder des Eigentumes.
	        
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