Volltext: Vorschriften über Verrechnung und Statistik für Telephon-Zentralen und Öffentliche Sprechstellen

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Um jene Telephonabonnenten, welche Telegramme = XPP = oder = XPT 
telephonisch auf geben, 'über die Höhe der entfallenden Botenlöhne in Kenntnis 
zu setzen, haben die Telephonzentralen in den bezüglichen Teilnehmerrechnungen 
zu jener ,,Tagessumme“, in welcher unter anderm auch der vom Adreßamte des 
Ursprungstelegrammes bekanntgegebene Botenlohn enthalten ist, und zwar in 
der Rubrik ,,Anmerkung“ jedesmal den Vermerk: ,,Hierunter . . . K . . . h 
Botenlohn für Telegramm Nr. . . . nach . . . ddo “ zu machen. 
Eine besondere, fallweise, sei es schriftliche oder mündliche Verständigung 
-der Abonnenten hat in derlei Fällen somit nicht zu erfolgen. (V. Bl. Nr. 66 
aus 1904.) 
16. Nachweisung. Die Monatsummen der einzelnen Teilnehmer 
rechnungen sind in einer mit Schluß des Monates zu verfassenden „Nach 
weisung“ (Drucksorte Nr. 875) unter Anführung der Namen der Abon 
nenten und der Nummern ihrer Stationen darzustellen und ist die Total 
summe aller den Telephonabonnenten kreditierten Gebühren nachzuweisen. 
In der Aufschrift der Nachweisung und im Kopfe der vorletzten 
Spalte ist das Wort „Gelddepotergänzung(en)“ durch das Wort „Ab 
stattungen)“ zu ersetzen. Die Spalte „Guthaben des Teilnehmers“ bleibt 
unbenützt. 
Wenn die Nachweisung richtig geführt ist, das heißt, wenn in 
derselben sämtliche laut der E. A. R. kreditierten Telephon- und Tele 
graphengebühren, auf die einzelnen Abonnenten aufgeteilt, richtig zum 
Ausdrucke gebracht sind, wird die darin angegebene Monatsumme der 
Telephongebühren ebenso wie jene der Telegraphengebühren mit den in 
der E. A. R. unter Spalte 19 und 20 ausgewiesenen Monatsummen genau 
übereinstimmen. 
Eine Verrechnung hat auf Grund der Nachweisung nicht zu erfolgen. 
17. Rechnungsvorlage. Die Telephonzentralen haben bis längstens 
dritten des dem Gegenstandsmonate folgenden Monates die E. A. R. samt 
Rechnungsbelegen (Originalniederschriften der Telegramme*) und Phono- 
gramme, Sprechkarten usw.) unter Anschluß der „Nachweisung“ zugleich 
mit dem Gebarungsausweise an das Rechnungsdepartement der Post 
direktion einzusenden. 
18. Einhebung und Rückzahlung von Telephongebühren. Die 
Telephonämter des Bezirkes haben mit der Einzahlung und Rückzahlung 
der Telephonabonnements- und -nebengebühren keine unmittelbare Be 
fassung. Die Rechnungen werden vielmehr von der Telephonrechnungs 
abteilung aus direkt den bezüglichen Abonnenten unter Anschluß eines 
auf die „Telephonrechnungisabteilung, Telephongebühren“ lautenden Post 
sparkassenerlagscheines zugesendet. Die in den Rechnungen ausgewie 
senen Gebühren sind von den Parteien entweder unter Verwendung des 
Erlagscheines bar einzuzahlen oder im Scheckverkehr zur Gutschrift auf 
das am Erlagschein angegebene Konto zu überweisen. Im letzteren 
*) Von den Ärarialämtern sind die Aufgabeniederschriften der Telegramme 
bei sich zu behalten, sorgfältigst in Evidenz zu halten und nach Ablauf der 
normierten Aufbewahrungsfrist als Skartmaterial zu behandeln. (H. M. Erl. 61082/P 
aus 1913.)
	        
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