Volltext: Vorschriften über Verrechnung und Statistik für Telephon-Zentralen und Öffentliche Sprechstellen

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12. Befreiung von der Vermittlungsgebühr. 1. Von der Entrichtung der 
Vermittlungsgebühr für Telegramme sind befreit: Se. k. und k. Apostolische Maje 
stät und die Mitglieder des Allerhöchsten Kaiserhauses, ferner die zu den k. und k. 
Obersthofstäben gehörigen Ämter und Organe. 
2. Die Vermittlungsgebühr wird weder für die Aufgabe noch für die Be 
förderung, (noch für die Abgabe eines Telegrammes oder Phonogrammes eingehoben, 
wenn dessen Aufgabe bei Feuers- oder Wassergefahr oder bei sonstigen Elementar 
ereignissen, bei anderen öffentlichen Unglücksfällen, bei Angriffen auf die 
Sicherheit der Person oder des Eigentumes zum Zwecke der Notsignalisierung 
oder der Herbeirufung der Organe der öffentlichen Sicherheit erfolg ? t (55 TO). 
III. Rechnungslegung. 
13. Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Die E. A. R. (Druck- 
Sorte Nr. 872) dient zur Verrechnung des gesamten telephonischen Ver 
kehres; in diese sind daher alle interurbanen Hinausgespräche und alle 
Arten des Vermittlungsverkehres, bei deren Beförderung das betreffende 
Telephonamt gebend oder nehmend mitwirkt, sowie jene Lokalgespräche, 
die Gegenstand einer Verrechnung bilden, einzutragen. 
Telephonämter mit schwächerem Verkehre, die nach Bestimmung 
der Direktion den,,Vormerk über den telephonischen Verkehr” nicht führen, 
haben auch die Herein- und die Transitgespräche in die E. A. R. ein 
zutragen. 
Die abgewickelten Gespräche und Vermittlungen sind fortlaufend 
zu numerieren und chronologisch in den Spalten 1 bis 10 in der Art aus 
zuweisen, daß in der Spialte 2 und 3 die Zeit der Amtshandlung, in einer 
der Spalten 4 bis 8 die Art derselben (durch Einstellung eines „1" in die 
betreffende Spalte), in Spalte 9 die aufrufende Telephonstelle oder Abon 
nentenstation, in Spalte 10 die gerufene Telephonstelle oder Abonnenten 
station eingetragen wird. In Spalte 11 ist die Wortzahl der telephonisch 
vermittelten Telegramme und Phonogramme, in Spalte 12 die für ver 
mittelte Telegramme, dann für aufgegebene Phonogramme und für Ge 
spräche in barem entrichtete, in Spalte 13 (nur in Wien) die mittels ab 
gegebener Sprechkarten und in Spalte 14 die mittels aufgeklebter Brief 
marken entrichtete Telephongebühr einzutragen. In der Spalte 15 sind 
die eingehobenen Gebühren für die Weiterbeförderung der Phonogramme 
nachzuweisen. Die Spalten 16 und 17 sind für die Angabe der in barem 
oder mittels Briefmarken entrichteten Telegraphengebühren bestimmt. 
Die in der Spalte 12, 15 und 16 eingetragenen Gebühren sind täglich 
in eine Summe zu vereinigen und in die Spalte 18 einzustellen. 
Die Spalten 19 und 20 sind für die Nachweisung der den Teilnehmern 
für vermittelte Telegramme, für aufgegebene Phonogramme, dann für 
geführte Gespräche bis zum Schlüsse des Monates kreditierten Telephon- 
und Telegraphengebühren bestimmt. 
In der Spalte 21 sind die Auslagen an Weiterbeförderungsgebühren 
für Telegramme und Phonogramme auszuweisen. 
Falls Rückerstattungen von Telegraphen- und Telephongebühren 
zur Verrechnung gelangen, ist in der Spalte 22 der E. A. R. je eine be 
sondere Spalte für „Rückersetzte Telephoneinnahmen“ und für „Rück 
ersetzte Telegrapheneinnahmen“ handschriftlich zu eröffnen.
	        
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