Volltext: Vorschriften über Verrechnung und Statistik für Telephon-Zentralen und Öffentliche Sprechstellen

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der betreffenden Abonnentenstation auf dem Rotblankette zu der Teilnehmer- 
reohnung des Adressaten zu legen. 
Bei der Zutelephonierung des Telegrammes mit bezahlter Antwort an die 
Abonnentenstation ist jedesmal ausdrücklich und deutlich zu erwähnen, daß zu 
diesem Telegramme eine Antwort vorausbezahlt sei, wobei die Zahl der voraus 
bezahlten Taxwörter und die hiefür entfallende Gebühr namhaft zu machen ist. 
Hinsichtlich der Verwendung der Antwortanweisung ist zu unterscheiden: 
a) Bezeichnet der Abonnent gelegentlich der telephonischen Aufgabe eines 
Telegrammes das letztere als Antworttelegramm, so hat er auch das Ur 
sprungstelegramm, zu welchem es gehört, ausdrücklich und genau zu be 
zeichnen, Das betreffende Organ, welches dieses (Antwort-) Telegramm 
telephonisch aufnimmt, hat dasselbe gleich den übrigen telephonisch zur 
Aufgabe gelangenden Telegrammen auf die Drucksorte Nr. 771 nieder 
zuschreiben und seitlich den Vermerk „Antwort zu Nr. . .“ zu machen. 
Nach erfolgter Abtelegraphierung ist diese Niederschrift auf die zugehörige 
Antwortanweisung zu kleben; dem betreffenden Abonnenten sind für ein 
solches Telegramm Telegraphengebühren nur in dem Maße in der Teil 
nehmerrechnung zur Last.zu schreiben, als die tarifmäßig auf das Antwort 
telegramm entfallenden Gebühren den Wert der Antwortänweisung etwa 
übersteigen; 
b) findet der im< Falle a dargestellte Verbrauch von Antwortanweisungen nicht 
statt, unterlassen es also Telephonabonnenten, für welche Antwortanweisun 
gen beim Amte erliegen, telephonisch aufgegebene Telegramme als Antwort 
telegramme ausreichend zu bezeichnen, so sind denselben die Werte der für 
sie unbenützt in den Teilnehmerrechnungen erliegenden Antwortanweisungen 
in letzteren Rechnungen am Ende des Monates gutzuschreiben; am Schlüsse 
der E. A. R. für den Telephonverkehr ist hierauf anmerkungsweise Bezug zu 
nehmen. Die Antwortanweisungen selbst sind sodann aus den Teilnehmer 
rechnungen zu entnehmen, auf beiden Seiten kräftig zu durchkreuzen und als 
besonderer Bund der E. A. R. für den Telephonverkehr beizuschließen; 
c) drückt ein Abonnent fallweise oder ein- für allemal den Wunsch aus, die. 
Antwortanweisungen zu den ihm telephonisch zugestellten Telegrammen mit 
bezahlter Antwort ausgefolgt zu erhalten, so ist diesem Wunsche zu ent 
sprechen, insoweit nicht etwa der im Fälle a dargestellte Verbrauch der be 
treffenden Antwortanweisung eingetreten ist. Die Ausfolgung der letzteren 
darf nur gegen schriftliche Bestätigung erfolgen und ist in der betreffenden 
Teilnehmerrechnung entsprechend vorzumerken. Eine Aufrechnung des Wer 
tes ausgefolgter Antwortanweisungen in letzteren Rechnungen hat nicht 
stattzufinden. 
10. Phonogrammvermittlung. I. Aufgabe. Phonogramme sind Nachrichten, 
die entweder 
a) bei der Aufgabe von einer Abonnentenstation aus an die Anschlußzentrale 
(das Anschlußtelegraphenamt) telephonisch vermittelt und von diesem Amte 
schriftlich mit der Post (Rohrpost) oder durch besonderen Boten weiter 
befördert werden oder die 
b) bei einer öffentlichen Sprechstelle schriftlich aufgegeben und von dieser 
im Wege der telephonischen Vermittlung entweder zur Abgabe an eine 
Abonnentenstation desselben Lokaltelephonnetzes oder zur Beförderung an 
die Anschlußzentrale gelangen, um von dieser schriftlich im Wege der 
Post (Rohrpost) oder durch besonderen Boten weitergeleitet zu werden, 
oder die 
c) bei einer Zentrale (Telegraphenamt) schriftlich aufgegeben werden oder in 
einem an das Amt adressierten Schreiben mittels Boten oder im Wege der 
Post (Rohrpost) einlangen, um von diesem Amte aus telephonisch an eine 
angeschlossene Abonnentenstation abgegeben zu werden. 
Innerhalb eines und desselben Lokaltelephonnetzes ist nur eine einmalige 
telephonische Vermittlung eines Phonogrammes zulässig (53 TO).
	        
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