Volltext: Vorschriften über Verrechnung und Statistik für Telephon-Zentralen und Öffentliche Sprechstellen

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Über ausdrückliches Verlangen der Absender können zu telephonisch 
auf gegebenen Telegrammen auch Aufgabescheine ausgestellt werden; für Privat 
telegramme ist hiezu der gebührenpflichtige Aufgabeschein zu verwenden, dessen 
V. M 
Text handschriftlich nachstehend zu ändern ist: nach ^ das Wort 
,,telephonisch“ einzufügen, die Worte „und' Gelddepot ... K ... h entrichtet 
wurden“ sind zu streichen und durch die Worte „aufgerechnet werden“ zu ersetzen. 
'Die Gebühr für einen solchen Schein ist stets bar einzuheben, also nicht 
in die Teilnehmerrechnung aufzunehmen. Die Parteien haben den Aufgabeschein 
in der Eegel beim Amte abzuholen; indes können sie Parteien, welche Auf 
gabescheine zu den von ihnen telephonisch aufgegebenen Telegrammen regelmäßig 
oder häufig beziehen wollen, auch im Postwege gebührenfrei zugesendet werden, 
sei es separat, sei es zugleich mit den Niederschriften der telephonisch an sie 
abgegebenen Telegramme. 
Zu b Abgabe. Die einlangenden Telegramme werden mit Über 
gabsbuch der Telephonzentrale überwiesen. 
Nach erfolgter Zutelephonierun'g an den Abonnenten werden sie 
mit einem entsprechenden Vermerk, der auch den Zeitpunkt der tele 
phonischen Bestellung zu enthalten hat, versehen und in die E. A. R. 
eingetragen. 
Die Vermittlungsgebühr ist in der Spalte 19, allfällige andere ein 
zuhebende Gebühren (unter Anmerkung neben der Spalte 22) in der 
Spalte 20 zu verrechnen. 
Neben der Spalte 22 sind der Aufgabeort und die Aufgabenummer 
des Telegrammes, allfällige konventionelle Zeichen sowie die Merkmale 
einer etwa ausgestellten Rp-Anweisung einzutragen. 
Schließlich sind die Eingangsniederschriften ordnungsmäßig zu ver 
schließen und deren Ausfolgung an den Adressaten in der von ihm ge 
wünschten Weise (mittels Post oder Abholung) zu veranlassen. 
Ein telephonisch an den Teilnehmer abgegebenes Tele 
gramm gilt auch ohne Zusendung der amtlichen Ausfertigung 
als vorschriftsmäßig zugestellt. 
Sollte die telephonische Abgabe eines Telegrammes nicht ungesäumt 
erfolgen können, so ist das betreffende Telegramm im gewöhnlichen Wege 
zu bestellen; allfällig aushaftende Telegraphengebühren sind in einem 
solchen Falle nicht bar bei der Bestellung einzuheben, sondern dem 
Adressaten in der Teilnehmerrechnung zur Last zu schreiben. 
Telegramme mit der Weisung = MP = („zu eigenen Händen“, „mains 
propres“) sowie solche mit der Weisung „Post“, ferner = PR = („Post re 
kommandiert“, „poste recommandee“) dürfen nicht telephonisch an die Abon- 
nentenstation abgesetzt werden; in ersterem Falle sind sie dem Adressaten gegen 
Empfangsschein zuzustellen, im letzteren Falle sind sie an den Postdienst 
zwecks Behandlung als rekommandierte Briefe auszuliefern. 
In den postalischen oder telegraphischen Empfangsanzeigen zu telephonisch 
bestellten Telegrammen ist die Zeit anzugeben, zu der das Telegramm der 
Abonnentenstation zutelephoniert wurde. 
Bei Telegrammen, welche mit der Bezeichnung „XPP“ oder ? ,XPT“ ein 
langen und dem Empfänger durch das Telephon vermittelt werden, ist die Ver 
ständigung des Aufgabeamtes gleichfalls abzufertigen, in dieselbe jedoch kein 
Betrag einzusetzen und die Bemerkung „mit Telephon“ aufzunehmen. 
Bei telephonisch zuzustellenden Telegrammen mit bezahlter Antwort ist 
eine Antwortanweisung zwar auszustellen, jedoch nicht der betreffenden An 
kunftsausfertigung beizuschließen, sondern vorläufig nach Vormerk der Nummer
	        
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