Volltext: Statuten mit drei Anhängen der Sparkasse des Marktes Ottensheim

Die Verwaltung, Verrechnung und Verwahrung geschieht 
abgesondert von dem 'Kommunalvermögen und von anderen 
Fanden. 
Meservefond. 
§5. 
Der Verwaltungsgewinn besteht ans dem Betrage, welcher 
nach Abzug der den Einlegern gebührenden Zinsen und Zinses 
zinsen und den Kosten der Anstalt an Interessen von den 
statutarischen Geschäften (8 2b) und aus der sonstigen Ver 
waltung erübrigt. 
Dieser Verwaltungsgewinn bildet den Reservefond der 
Sparkasse und ist derselbe abgesondert von den Einlagen zu 
verrechnen und zu verwalten. 
Verwendung des Wefervefondes. 
8 6. 
Der Reservefond hat zur Deckung etwaiger Verluste des 
Sparkassefondes zu dienen und bleibt zu anderen Zwecken 
solange unantastbar, bis derselbe die Höhe von 6% der Ein 
lagen erreicht hat. 
Sobald und insolange der Reservefond 6°/ 0 der Sparkasse- 
einlagen erreicht hat, kann auf Antrag des Sparkasseaus 
schusses und mit Genehmigung der k. k. oberösterreichischen 
Statthalterei ein die Hälfte des jährlichen Verwaltungsgewinnes 
nicht überschreitender Teil desselben zu wohltätigen und ge 
meinnützigen Lvkalzwecken verwendet werden, welche immer 
zunächst den Interessen der unbemittelten Teilnehmer der 
Anstalt zu entsprechen haben; beträgt der Reservefond.minde 
stens 10% sämtlicher Sparkasseeinlagen, so können, insolange 
dieses Verhältnis besteht, mit Genehmigung der k. k. ober 
österreichischen Statthalterei 80% des ganzen Jahres-Ver 
waltungsgewinnes in der obbezeichneten Art und Weise ver 
wendet werden. 
§7. 
Der durch Kurssteigerung der im Eigentume der Spar 
kasse befindlichen Wertpapiere am Bilanztage im Entgegenhalte 
zum Ankaufspreise erzielte, aber nicht realisierte, daher nur 
buchmäßige Gewinn, welcher den Conto sospeso, beziehungs-
	        
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