Die Verwaltung, Verrechnung und Verwahrung geschieht
abgesondert von dem 'Kommunalvermögen und von anderen
Fanden.
Meservefond.
§5.
Der Verwaltungsgewinn besteht ans dem Betrage, welcher
nach Abzug der den Einlegern gebührenden Zinsen und Zinses
zinsen und den Kosten der Anstalt an Interessen von den
statutarischen Geschäften (8 2b) und aus der sonstigen Ver
waltung erübrigt.
Dieser Verwaltungsgewinn bildet den Reservefond der
Sparkasse und ist derselbe abgesondert von den Einlagen zu
verrechnen und zu verwalten.
Verwendung des Wefervefondes.
8 6.
Der Reservefond hat zur Deckung etwaiger Verluste des
Sparkassefondes zu dienen und bleibt zu anderen Zwecken
solange unantastbar, bis derselbe die Höhe von 6% der Ein
lagen erreicht hat.
Sobald und insolange der Reservefond 6°/ 0 der Sparkasse-
einlagen erreicht hat, kann auf Antrag des Sparkasseaus
schusses und mit Genehmigung der k. k. oberösterreichischen
Statthalterei ein die Hälfte des jährlichen Verwaltungsgewinnes
nicht überschreitender Teil desselben zu wohltätigen und ge
meinnützigen Lvkalzwecken verwendet werden, welche immer
zunächst den Interessen der unbemittelten Teilnehmer der
Anstalt zu entsprechen haben; beträgt der Reservefond.minde
stens 10% sämtlicher Sparkasseeinlagen, so können, insolange
dieses Verhältnis besteht, mit Genehmigung der k. k. ober
österreichischen Statthalterei 80% des ganzen Jahres-Ver
waltungsgewinnes in der obbezeichneten Art und Weise ver
wendet werden.
§7.
Der durch Kurssteigerung der im Eigentume der Spar
kasse befindlichen Wertpapiere am Bilanztage im Entgegenhalte
zum Ankaufspreise erzielte, aber nicht realisierte, daher nur
buchmäßige Gewinn, welcher den Conto sospeso, beziehungs-