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Spärkasseausschnsse vorzulegen, welcher beide, wie auch den
Halbjahrabschluß durch ein aus seiner Mitte auf die Dauer
von drei Jahren gewähltes dreigliedriges Komitee, dem kein
Direktivnsuiitglicd angehören darf, prüfen läßt und über dessen
Bericht endgiltig festsetzt.
Dieses Komitee hat zu diesem Zwecke jährlich zweimal
und zwar an den Abschlußtagen der Semester die Bestände
aller Kassen zu skontriereu, ist weiter zur Vornahme unver
muteter Kasseuskontrierungen lvenigsteus einmal im Jahre ver
pflichtet und berechtigt, jeder Skontrieruna, wie der Prüfung
der Semester- und Jahresrechnuugsabschlüsse auf Kosten der
Sparkasse auch von auswärts einen Fachmann beizuziehen
oder bei der staatlichen Aufsichtsbehörde um Entsendung
eines Skontrierungskommissärs anzusuchen.
Zu den Kasseskontrierungen ist der landesfürstliche
Kommissär der Sparkasse einzuladen.
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Außer dem bezeichneten Wirkungskreise ist dem Ausschüsse
Vorbehalten:
1. Die Festsetzung der Geschäftsordnung für die Spar
kasseverwaltung, welche der staatlichen Genehmigung unterliegt,
sowie ettvaiger sonstiger Instruktionen für die Direktion (§ 39),
dann Wahl der Mitglieder des Revisionskomitees (§ 10),
welche der Direktion der Sparkasse nicht angehören dürfen,
in der im § 40 bestimmten Anzahl.
2. Die Beratung und Entscheidung über die Höhe des
Zinsfußes der Einlagen (§ 11) und der Darlehen (ß 25),
ferner über die Frage, welche der statutarisch gestatteten Ber-
wendungsarten der Einlagen und des eigentümlichen Ver
mögens der Sparkasse stattzufinden haben; die Bestimmung
des Maximums der einzelnen Spareinlagen (§ 10) und der
Aufkündigungsfristen (§ 11).
3. Die Beratung und Entscheidung über die Verwen
dung des Reservefoudes in den Fällen des § 6.
4. Die definitive Ernennung, Entlassung und Pensio
nierung der Beamten und Diener der Sparkasse, die Fest
stellung der Bezüge dieser Angestellten, mit deren definitiver
Ernennung, respektive Anstellung die Pensionsfähigkeit nach
den für Staatsbeamte, beziehungsweise Staatsdiener jeweilig