Volltext: Statuten mit drei Anhängen der Sparkasse des Marktes Ottensheim

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Spärkasseausschnsse vorzulegen, welcher beide, wie auch den 
Halbjahrabschluß durch ein aus seiner Mitte auf die Dauer 
von drei Jahren gewähltes dreigliedriges Komitee, dem kein 
Direktivnsuiitglicd angehören darf, prüfen läßt und über dessen 
Bericht endgiltig festsetzt. 
Dieses Komitee hat zu diesem Zwecke jährlich zweimal 
und zwar an den Abschlußtagen der Semester die Bestände 
aller Kassen zu skontriereu, ist weiter zur Vornahme unver 
muteter Kasseuskontrierungen lvenigsteus einmal im Jahre ver 
pflichtet und berechtigt, jeder Skontrieruna, wie der Prüfung 
der Semester- und Jahresrechnuugsabschlüsse auf Kosten der 
Sparkasse auch von auswärts einen Fachmann beizuziehen 
oder bei der staatlichen Aufsichtsbehörde um Entsendung 
eines Skontrierungskommissärs anzusuchen. 
Zu den Kasseskontrierungen ist der landesfürstliche 
Kommissär der Sparkasse einzuladen. 
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Außer dem bezeichneten Wirkungskreise ist dem Ausschüsse 
Vorbehalten: 
1. Die Festsetzung der Geschäftsordnung für die Spar 
kasseverwaltung, welche der staatlichen Genehmigung unterliegt, 
sowie ettvaiger sonstiger Instruktionen für die Direktion (§ 39), 
dann Wahl der Mitglieder des Revisionskomitees (§ 10), 
welche der Direktion der Sparkasse nicht angehören dürfen, 
in der im § 40 bestimmten Anzahl. 
2. Die Beratung und Entscheidung über die Höhe des 
Zinsfußes der Einlagen (§ 11) und der Darlehen (ß 25), 
ferner über die Frage, welche der statutarisch gestatteten Ber- 
wendungsarten der Einlagen und des eigentümlichen Ver 
mögens der Sparkasse stattzufinden haben; die Bestimmung 
des Maximums der einzelnen Spareinlagen (§ 10) und der 
Aufkündigungsfristen (§ 11). 
3. Die Beratung und Entscheidung über die Verwen 
dung des Reservefoudes in den Fällen des § 6. 
4. Die definitive Ernennung, Entlassung und Pensio 
nierung der Beamten und Diener der Sparkasse, die Fest 
stellung der Bezüge dieser Angestellten, mit deren definitiver 
Ernennung, respektive Anstellung die Pensionsfähigkeit nach 
den für Staatsbeamte, beziehungsweise Staatsdiener jeweilig
	        
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