Volltext: Statuten mit drei Anhängen der Sparkasse des Marktes Ottensheim

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Endlich, wenn durch die vorstehend angegebenen Ver 
wendungsarten die vorhandenen Geldmittel nicht erschöpft 
werden. 
12. Znr Anlage bei akkredierten Banken oder Kredit 
instituten, die der politischen Landesstelle zur Genehmigung 
anzuzeigen sind, in laufender Rechnung oder gegen Kasse 
scheine, jedoch nur unter der Bedingung, dass diese Anlage 
eine nur vorübergehende sei und nicht eine bleibende werde 
und nicht die Hälfte der jeweiligen Höhe des Reservefondes 
überschreite. 
Die in Gemäßheit der Absätze-8 und 12 verwendeten 
Beträge dürfen zusammen nicht die jeweilige Höhe des Re 
servefondes überschreiten. 
Begünstigungen der Sparkasse. 
8' 26. 
Die Sparkasse ist. berechtigt, die bei ihr verpfändeten 
Wertpapiere, falls das gewährte Darlehen zur Verfallszeit 
nicht zurückgestellt werden sollte, in Gemäßheit der Ministerial- 
verordnung vom 2. Februar 1852 (R. G. Bl. Nr. 12) mnd 
vom 28. Oktober 1865 (R. G. Bl. Nr. 110) — letztere mit 
der durch Artikel 5 des Einführuugsgesetzes zur,Exekutions 
ordnung vom 27. Mai 1896 (R. G. Bl. Nr. 78) bedingten 
Beschränkung zu veräußern. 
Auch im Falle eines Konkurses bleibt der Sparkasse 
dieses Recht, unter Beobachtung der im § 164, Alinea 1, 
der Konkursordnung vom 25. Dezember 1868 fR. G. Bl. 
Nr. 1 des Jahres 1869) enthaltenen Bestimmungen vor 
behalten. 
Die Forderung der Sparkasse wird auch dann fällig, 
wenn die verpfändeten Wertpapiere auf neun Zehnteile des 
zur Zeit der Verpfändung bestandenen Kurswertes herabsinken 
sollten. Wenn in einem solchen Falle der Schuldner binnen 
24 Stunden nach erhaltener Aufforderung den ursprünglichen 
Pfandwert durch Vermehrung der Deckung nicht ergänzt oder 
durch Einzahlung eines entsprechenden Betrages das vorge 
schriebene ursprüngliche Verhältnis nicht wieder herstellt, so 
ist die Sparkasse berechtigt, im Sinne der vorstehenden Be 
stimmungen vorzugehen.
	        
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