Volltext: Statuten mit drei Anhängen der Sparkasse des Marktes Ottensheim

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In beiden Fällen ist ratenweise Rückzahlung und halb 
jährige antizipative Verzinsung zu bedingen. 
7. In Einlagen bei größeren österreichischen Sparkassen. 
8. Mit fallweiser Bewilligung der politischen Landes 
behörde in verzinslichen Darlehen an auf Grund des Gesetzes 
vom 9. April 1873 HR. G. Bl. Nr. 70) konstituierte Erwerbs 
und Wirtsgenossenschaften mit beschränkter oder unbeschränkter 
Haftung, insbesondere an die Kredit- und Vorschußvereine, 
auf welche das.Gesetz vom 1. Juni 1889 (R. G. Bl. Nr. 91) 
betreffend Gebühren, Begünstigungen für Kredit- und Vorschuß- 
vereine Anwendung findet, bis zur Höhe des Gesamtbetrages 
der eingezahlten Geschäftsanteile der Genossenschafter. 
9. In Realitäten, wettn der Ankauf derselben zur Sicher 
heit der Anstalt in dem Falle notwendig wird, als solche 
Realitäten, welche mit Sparkassedarlehen behaftet sind, in 
Zwangsversteigerung, gezogen würden und zu befürchten ist, 
daß selbe beim Versteigerungstermine unter dem Belehnungs 
werte verkauft werden, so daß die Sparkasse durch das Meist- 
bot nicht vollständig mit ihrer Forderung gedeckt wäre. 
Zu jedem solchen Realitätenankaufe ist die vorläufige 
Bewilligung der politischen Landesstelle einzuholen und nur 
dann, wenn dies der Dringlichkeit wegen untunlich wäre, ist 
dieselbe nachträglich zu erwirken. 
Auch sind solche Realitäten sogleich wieder zu veräußern, 
sobald dies ohne Nachteil für die Anstalt geschehen kann. 
Außerdem dürfen mit vorher einzuholender Bewilligung 
der politischen Landesbehörde, jedoch nur aus dem Reserve- 
sonde, Realitäten zum eigenen.Geschäftsbetriebe der Anstalt 
angekauft werden. 
. lieberdies ist die Sparkasse berechtigt: 
10. Zur Dotierung eines Fondes als Vorschußkasse zur 
Gewährung von Personalkredit an kreditfähige und kredit- 
würdige Kleingrnndbesitzer und Gewerbetreibende aus den 
6°/ 0 des Einlagestandes übersteigenden Mitteln des Reserve- 
sondes. 
Die Errichtung einer solchen Kasse und die Bedingungen 
der Darlehensgewährung aus derselben unterliegen der staat 
lichen Genehmigung. _ 
11. Zur Teilnahme am Anweisungs-(Scheck-und Clearing-) 
Verkehr des k. k. Pvstsparkassenamtes.
	        
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