Volltext: Statuten mit drei Anhängen der Sparkasse des Marktes Ottensheim

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h) überhaupt von Wertpapieren, welche durch spezielle Gesetze 
. ' oder Verordnungen als zur Anlage Stiftungs-, Pupillar-, 
Fideikommisse- und Sparkassekapitalien geeignet erklärt 
worden sind, auch dann, wenn dieselben in den vorstehen 
den Absätzen (a bis g) nicht benannt worden sind. 
Diese Darlehen (a bis h). dürfen nur auf den Zeit 
raum von längstens sechs Monaten nur bis zum Betrage 
von drei Viertel des börsenmäßigen Wertes der zu belehnen 
den Effekten am Tage beg Erlages, beziehungsweise bei ans 
der Börse nicht kotierten Wertpapieren bis zu drei Viertel 
des Nominalbetrages und bei verlosbaren Papieren keineswegs 
höher als bis zu drei Viertel des nach dem Verlosungsplane 
abzüglich der Gebühren entfallenden Mindestbetrages gewährt 
werden. 
3. In den im vorstehenden Absätze. 2 bezeichneten Wert 
papieren. 
4. In verzinslichen Darlehen auf den Zeitraum von 
längstens sechs Monaten gegen Verpfändung von in Kurs 
befindlichen Gold- und Silbermünzen bis zu vier Fünftel 
des Nominalwertes derselben. 
5. In Eskomptierung von eigenen Sparkassebüchern, von 
Zinsenkupons und von verlosten Werteffekten, deren Belehnung 
der Sparkasse gestattet ist (Absatz 2); endlich in Eskomptierung 
und Reeskomptierung von Wechseln, welche mit drei als 
sicher anerkannten Unterschriften versehen sind. 
Die Frist, innerhalb welcher die zu eskomptierenden 
Zinsenkupons und verlosten Werteffekten, dann die im Es- 
kompte und Reeskompte zu nehmenden Wechsel zahlbar sein 
müssen, darf sechs Monate nicht überschreiten. 
6. In verzinslichen Darlehen, aber nur mit fallweise 
einzuholender Bewilligung der politischen Landesbehörde, 
n) an Länder, Bezirke oder Gemeinden, wenn dieselben zur 
Aufnahme dieser Darlehen und zur Abzahlung derselben 
im Wege von Umlagen im eigenen Wirkungskreise be 
rechtigt sind oder die gesetzlich erforderliche Bewilligung 
erhalten haben, dann an Wassergenossenschaften; 
d) dann an öffentliche, gemeinnützige, auf dem Grundsätze 
der Gegenseitigkeit beruhende Anstalten, Fonde und 
' Körperschaften.
	        
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