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h) überhaupt von Wertpapieren, welche durch spezielle Gesetze
. ' oder Verordnungen als zur Anlage Stiftungs-, Pupillar-,
Fideikommisse- und Sparkassekapitalien geeignet erklärt
worden sind, auch dann, wenn dieselben in den vorstehen
den Absätzen (a bis g) nicht benannt worden sind.
Diese Darlehen (a bis h). dürfen nur auf den Zeit
raum von längstens sechs Monaten nur bis zum Betrage
von drei Viertel des börsenmäßigen Wertes der zu belehnen
den Effekten am Tage beg Erlages, beziehungsweise bei ans
der Börse nicht kotierten Wertpapieren bis zu drei Viertel
des Nominalbetrages und bei verlosbaren Papieren keineswegs
höher als bis zu drei Viertel des nach dem Verlosungsplane
abzüglich der Gebühren entfallenden Mindestbetrages gewährt
werden.
3. In den im vorstehenden Absätze. 2 bezeichneten Wert
papieren.
4. In verzinslichen Darlehen auf den Zeitraum von
längstens sechs Monaten gegen Verpfändung von in Kurs
befindlichen Gold- und Silbermünzen bis zu vier Fünftel
des Nominalwertes derselben.
5. In Eskomptierung von eigenen Sparkassebüchern, von
Zinsenkupons und von verlosten Werteffekten, deren Belehnung
der Sparkasse gestattet ist (Absatz 2); endlich in Eskomptierung
und Reeskomptierung von Wechseln, welche mit drei als
sicher anerkannten Unterschriften versehen sind.
Die Frist, innerhalb welcher die zu eskomptierenden
Zinsenkupons und verlosten Werteffekten, dann die im Es-
kompte und Reeskompte zu nehmenden Wechsel zahlbar sein
müssen, darf sechs Monate nicht überschreiten.
6. In verzinslichen Darlehen, aber nur mit fallweise
einzuholender Bewilligung der politischen Landesbehörde,
n) an Länder, Bezirke oder Gemeinden, wenn dieselben zur
Aufnahme dieser Darlehen und zur Abzahlung derselben
im Wege von Umlagen im eigenen Wirkungskreise be
rechtigt sind oder die gesetzlich erforderliche Bewilligung
erhalten haben, dann an Wassergenossenschaften;
d) dann an öffentliche, gemeinnützige, auf dem Grundsätze
der Gegenseitigkeit beruhende Anstalten, Fonde und
' Körperschaften.