Volltext: Statuten mit drei Anhängen der Sparkasse des Marktes Ottensheim

2. .In verzinslichen Darlehen gegen Verpfändung 
3) von österreichischen Schuldverschreibungen und anderen 
denselben gleichgehältenen Kreditpapieren, insbesondere von 
GrundentlastungZ-Obligationen und von Partial-Hypotheken 
(Salinen-) intb Steuerrestitutions-Amveisungen; 
b) von Teilschnldverschreibungen, welche von einem. Lande, 
Bezirke oder einer Gemeinde der im Reichsrate vertretenen 
Königreiche und Länder mit ' der gesetzlich erforderlichen 
Bewilligung ausgegeben worden sind; 
c) von anderen Wertpapieren, deren Verzinsung und Tilgung 
durch die Garantie eines der im Reichsrate vertretenen 
Königreiche und Länder sichergestellt erscheint; 
d) von Teilschuldverschreibungen, welche von Wassergenossen 
schaften ans Grund des Gesetzes vom 30.. Juni 1884, 
R. G. Bl. Nr. 116, betreffend die Förderung der Landes 
kultur auf dem Gebiete des Wasserbaues, ausgegeben, 
worden sind; 
0) von österreichischen, an der Wiener Börse notierten Pfand 
briefen und anderen Privatlosen, welche gegen hypothekarische 
Sicherstellung mit behördlicher Bewilligung emittiert worden 
sind; 
l) von Aktien der österreichisch-ungarischen Bank, dann von 
volleingezahlten Aktien und Prioritäts-Obligationen von 
Unternehmungen, wenn eine mindestens I I Prozentige Divi 
dende für bic Aktien und die bedungene Verzinsung der 
Prioritäts-Obligationen, sowie die planmäßige Tilgung 
dieser Effekten durch die Garantie des österreichischen 
Staates oder eines der im Reichsrate vertretenen König 
reiche und Länder sichergestellt erscheint; 
g) von Prioritüts - Obligationen und von voll eingezahlten 
Prioritäts-Aktien solcher von der k. k. Staatsverwaltung 
alljährlich bekanntzugebenden österreichischen Eisenbahn 
unternehmungen, welche während der letztvorausgegangenen 
fünf Betriebsjahre nach vollständiger Bedeckung der statuten 
mäßigen Jahreslasten, insbesondere für die aufgenommenen 
Privritäts- und sonstigen Schulden ein zur Bezahlung 
einer Dividende von mindestens 4% für das , gesamte 
Aktienkapital, sowie der planmäßigen Tilgung des letzteren 
ausreichendes Reinerträgnis erzielt haben;
	        
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