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Kapital noch Interessen an irgend jemand erfolgen darf,
welcher nicht imstande ist, sich über das Eigentum desselben
gehörig auszuweisen. Diese Vormerkung hat jedoch nur auf
30 Tage Giltigkeit, innerhalb welcher - Frist es der Partei
überlassen bleibt, die nötigen Sicherstellungsmaßregeln im
Wege der Sicherheit oder Strafbehörde oder auch des
kompetenten Zivilgerichtes umso gewisser zu erwirken, und sich
hierüber auszuweisen, als sonst nach ' Ablauf des erwähnten
Termines die von der Anstalt gemachte Vormerkung gelöscht
werden würde. 00
Im Falle des Verlustes von Sparkassebüchern findet
das für Puivaturkunden vorgeschriebene Amortisations - Ver
fahren statt; es ist jedoch die Ediktalfrist zur Amortisierung
auf sechs Monate festgesetzt. Zur Erwirkung der gerichtlichen
Amortisierung wird der Partei auf deren Ansuchen von der
Anstalt ein Auszug aus dem Interessenten-Kapitalienbuche,
und wenn dieselbe das in Rechtskraft erwachsene gerichtliche
Amortisations-Erkenntnis beibringt, entweder die Zahlung
gegen Empfangsbestätigung geleistet oder ein Duplikat des
in Verlust geratenen Sparkassebuches, welches als solches zu
bezeichnen ist, gegen Empfangsschein ausgestellt, was in dem
Jntereffenten-Kapitalienbuche vorzumerken ist.
' § 23.
Gerichtliche Verbote auf Sparkasse - Einlagen hemmen
das Recht des Inhabers des Sparkassebuches auf die Erhebung
des Kapitals und der Zinsen. In Fällen gerichtlicher Ueber-
weisungen oder verlaßbehördlicher Einantwortungen von
Sparkasse-Einlagen findet eine Auszahlung des Einlagskapitales
und der Zinsen nur dann statt, wenn nebst dem Sparkasse-
buche auch der gerichtliche Ueberweisungsbeschluß, respektive
die EinantwortungS-Urkunde beigebracht wird.
WerMrimg der Sparkasse-Kinkagen.
8 24.
In Bezug auf die Verjährung von Sparkasse-Einlagen
gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Verjährungsfrist, welche vom Zeitpunkte der letzten
baren Einlage oder Rückzahlung oder der im Sparkassebuche