Volltext: Österreichs Paddelsport 1975 (1975)

Die 
Regel 26 
NEUER WORTLAUT 
der am 21. Oktober 1974 vom IOC in Wien beschlossenen 
Regel 26 (Zulassung zu Olympischen Spielen) 
REGEL 26 
Um zur Teilnahme an Olympischen Spielen zugelassen zu wer¬ 
den, muß ein Wettkämpfer: 
1-die Regeln und Bestimmungen des IOC und zusätzlich die 
Regeln und Bestimmungen seines Internationalen Verbandes, 
so wie sie vom IOC genehmigt worden sind, einhalten und be¬ 
achten, auch dann, wenn die Regeln des Internationalen Ver¬ 
bandes strenger sind als die des IOC; 
2. darf ein Wettkämpfer im Zusammenhang mit seiner sportlichen 
Betätigung niemals finanzielle Zuwendungen oder materielle 
Vorteile erhalten haben, mit Ausnahme dessen, was die Ne¬ 
benbestimmungen zu dieser Regel erlauben. 
Nebenbestimmungen zur Regel 26 
t - Ein Wettkämpfer darf: 
a) Leibeserzieher oder Sportlehrer für Elementarunterricht sein, 
b) während der Zeitdauer der Vorbereitung und des tatsächlichen 
Wettkampfes, die durch die Regeln jedes Internationalen 
Fachverbandes limitiert sein soll, annehmen 
i) Unterstützung durch sein NOK oder seinen nationalen Ver¬ 
band für: 
Verpflegung und Unterbringung; 
Transportkosten; 
Taschengeld zur Bestreitung gelegentlicher Ausgaben; 
Versicherungsaufwand im Hinblick auf Unfälle, Krankheit, 
Diebstahl und Dienstunfähigkeit; 
persönliche Sportausrüstung und Kleidung; 
Kosten für medizinische Behandlung, Massage und zuge¬ 
lassene Betreuung; 
ii) Entschädigung, mit Genehmigung seines NOKs oder natio¬ 
nalen Verbandes, für den Fall, daß sich die Notwendigkeit 
dafür ergibt, um einen finanziellen Verlust abzudecken, 
der durch seine Abwesenheit von seiner Arbeit oder 
Grundbeschäftigung wegen der Vorbereitung auf oder 
der Teilnahme an Olympischen Spielen und Internatio¬ 
nalen Sportwettkämpfen entsteht. Unter keinen Umstän¬ 
den soll eine solche Bezahlung die Summe übersteigen, 
die der Wettkämpfer in den gleichen Zeiträumen verdient 
hätte. Die Vergütung darf mit Bewilligung und nach dem 
Ermessen des nationalen Verbandes oder NOKs bezahlt 
werden; 
c) die bei Wettkämpfen gewonnenen Preise innerhalb der von 
den Internationalen Fachverbänden festgelegten Grenzen an¬ 
nehmen; 
d) akademische und technische Stipendien annehmen. 
2. Ein Wettkämpfer darf nicht: 
a) Professional in irgendeiner Sportart sein oder gewesen sein 
oder einen derartigen Vertrag vor der offiziellen Beendigung 
der Olympischen Spiele unterschrieben haben; 
b) zugelassen haben, daß seine Person, sein Name, sein Foto 
oder seine sportliche Leistung für Werbezwecke verwendet 
werden, außer wenn sein Internationaler Verband, sein NOK 
oder sein nationaler Verband einen Sponsor- oder Aus¬ 
rüstungsvertrag abgeschlossen haben. Alle Zahlungen müs¬ 
sen an den entsprechenden Internationalen Verband, das ent¬ 
sprechende NOK oder an den entsprechenden nationalen 
Verband erfolgen und nicht an den einzelnen; 
c) Werbematerial an seinem Körper oder seiner Kleidung bei 
Olympischen Spielen, Welt- oder kontinentalen Meisterschaf¬ 
ten und Spielen unter der Patronanz des IOC tragen, ausge¬ 
nommen Markenzeichen auf der technischen Ausstattung 
oder der Kleidung, wie sie auf Grund einer Vereinbarung 
zwischen dem IOC und den Internationalen Verbänden zuge¬ 
lassen sind; 
d) als berufsmäßiger Coach oder Trainer in irgendeiner Sportart 
tätig gewesen sein. 
3. Zulassungskommission: 
Es kann eine Kommission zur Durchsetzung der Regel 26 und 
dieser Nebenbestimmungen, sowie auch der Regeln 1 und 3 
(Fundamentale Prinzipien), 7 (Staatszugehörigkeit), 27 (Sonder¬ 
fälle), 3 (Aufnahme) und 48 (Berichterstattung), ernannt werden. 
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Österreichs Paddelsport, Nr. 1/2 1975 
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