8 14 der o.nö. Straßenpolizeiordnung: Zäune,
Mauern und Planken der Grundstücke, Hof—
räume u. dergl. dürfen nicht über 2m ober der
Fahrbahn hoch sein und sind so weit von der
Kandes⸗ oder Bezirksstraße zu seßen, daß der
Raum bis zum Sträßenrande 1330 m beträgt.
Dieselbe Entfernung vom Straßenrande gilt
auch bezüglich der lebenden Zäune längs der
Landes⸗ und Bezirksstraßen; dieselben dürfen aber
nicht über 130 m hoch sein und find beim An—⸗
wachsen bis zu den vorbezeichneten Dimensionen
zu beschneiden.
Zäune, Mauern, Planken und dergleichen Ob⸗
jekle, welche den Verkehr hemmende Schnee⸗
verwehungen oder anderweitige Verkehrshemmun⸗
gen auf den Straßen verursachen, hat der An—
rainer gegen angemessene Entschädigung entweder
gänzlich zu beseitigen oder doch derart abzuändern,
daß sie solche Schneeverwehungen oder Verkehrs—
hemmungen nicht mehr verursachen.
3 13 der oßö. Bauordnung: Bei Landes⸗, Be⸗
zirks- und Gemeindestraßen soll eine Entfernung
des am weitesten vorspringenden Gebäudeteiles
von weniger als 2 m vom äußeren Rande des
Straßengrabens, beziehungsweise wo kein solcher
besteht, der Straße selbst, nicht gestattet, bei Wirts⸗
häusern aber auf mindestens 4mm erkannt werden.
Weiters soll der Straßenwärter wissen, daß zu—
folge diverser Erlässe der Landesregierung Leitungs⸗
maste von elektrischen Leitungen 130 m vom
Straßenrande entfernt sein müssen.
Die Waste staatlicher Telegraphen⸗ und Tele—
phonleitungen werden nicht mehr am Bankett der
Straße, wie es bisher gestattet war, sondern immer
nur außerhalb der Straße zugelassen.
Die Straßenwärter haben auf ihrer Strecke
Nachschau zu halten, ob diesen gesetzlichen Vor⸗
schreibungen bezw. den Erlässen der Landes—
regierung Rechnung getragen wird. Wenn nicht,
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