Ferner hat der Straßenwärter den Grundsatz
genauestens zu befolgen: „Niemals beschottern
ohne zuvor den Straßenkot abgezogen zu haben.“
3. Reuzeitliche Straßenwartung erfordert strenge
Handhabung der das Straßenwesen betreffenden
Gesetze und Verordnungen.
Straßen, auf denen Kraftwagen verkehren,
müssen den Lenkern eine ausreichende UÜbersicht
gewähren, damit sie in der Lage sind, Hindernissen
auszuweichen oder ihre Wagen rechtzeitig zum
Stehen zu bringen. Krümmungen der Straße mit
mangelhafter Übersicht stellen für das Auto ein
großes Gefahrenmoment dar.
Diese Übersicht auf Straßen kann dadurch ver⸗
bessett werden, wenn den Vorschreibungen in
Bezug auf Entfernung der Bäume, Einfriedungen,
neper Häuser vom Straßenrande restlos entsprochen
wird.
Darühber muß nun der Straßenwärter Folgendes
wissen: 8 11 der oßö. Straßenpolizeiordnung: Bei
Straßen, die durch einen Wald führen oder durch
einen Boden, der in Waldkultur umgestaltet wird
oder durch einen Waldboden, der in der Auf—
forstung begriffen ist, hat in der Regel bei Landes—
und Bezirksstraßen eine Lichtungsbreite von 41m,
bei Gemeindestraßen aber von 2 m zu beiden
Seiten des äußeren Grabenrandes zu gelten.
Bestehende Lichtungen dürfen bei keiner Art
von Straßen bis zu obiger Breite in Waldkultur
umgekältet werden.
8 12 der o.ßö. Straßenpolizeiordnung: Über die
Straße hängende Baumäste sind von dem be—
treffenden Besitzer bei Landes- und Bezirksstraßen
in der ganzen Straßen- und Grabenbreite und
bis zur Höhe von 4 mm zu beseitigen.
Einzelne Bäume dürsen bei diesen Straßen nur
in einer Entfernung von 150 m vom Straßen⸗
rande gepflanzt werden.
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