Volltext: Moderner Straßenbaudienst

Ferner hat der Straßenwärter den Grundsatz 
genauestens zu befolgen: „Niemals beschottern 
ohne zuvor den Straßenkot abgezogen zu haben.“ 
3. Reuzeitliche Straßenwartung erfordert strenge 
Handhabung der das Straßenwesen betreffenden 
Gesetze und Verordnungen. 
Straßen, auf denen Kraftwagen verkehren, 
müssen den Lenkern eine ausreichende UÜbersicht 
gewähren, damit sie in der Lage sind, Hindernissen 
auszuweichen oder ihre Wagen rechtzeitig zum 
Stehen zu bringen. Krümmungen der Straße mit 
mangelhafter Übersicht stellen für das Auto ein 
großes Gefahrenmoment dar. 
Diese Übersicht auf Straßen kann dadurch ver⸗ 
bessett werden, wenn den Vorschreibungen in 
Bezug auf Entfernung der Bäume, Einfriedungen, 
neper Häuser vom Straßenrande restlos entsprochen 
wird. 
Darühber muß nun der Straßenwärter Folgendes 
wissen: 8 11 der oßö. Straßenpolizeiordnung: Bei 
Straßen, die durch einen Wald führen oder durch 
einen Boden, der in Waldkultur umgestaltet wird 
oder durch einen Waldboden, der in der Auf— 
forstung begriffen ist, hat in der Regel bei Landes— 
und Bezirksstraßen eine Lichtungsbreite von 41m, 
bei Gemeindestraßen aber von 2 m zu beiden 
Seiten des äußeren Grabenrandes zu gelten. 
Bestehende Lichtungen dürfen bei keiner Art 
von Straßen bis zu obiger Breite in Waldkultur 
umgekältet werden. 
8 12 der o.ßö. Straßenpolizeiordnung: Über die 
Straße hängende Baumäste sind von dem be— 
treffenden Besitzer bei Landes- und Bezirksstraßen 
in der ganzen Straßen- und Grabenbreite und 
bis zur Höhe von 4 mm zu beseitigen. 
Einzelne Bäume dürsen bei diesen Straßen nur 
in einer Entfernung von 150 m vom Straßen⸗ 
rande gepflanzt werden. 
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