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stehen, läßt die Staatsbürger Jahre lang auf die gerichtlichen Ent—
scheidungen warten, dadurch das Ansehen der Gerichte schwächen, und
pfiffigkeit und Unehrlichkeit diese Zustände ausbeuten, von den andern
volkswirthschaftlichen Nachtheilen nicht zu reden.
Reform der Justiz in allen Theilen in volksthümlicher
der Erfahrung und der Wissenschaft entsprechender Weise
ist daher mehr als man glaubt ein tüchtiges Mittel den sitt—
lichen Geist im Volke zu heben.
Die Reform in dieser Weise in allen Theilen der Rechtspflege
durchgeführt, wird gewiß nicht zu einer an die ehemalige Patrimonial⸗
gerichtsbarkeit mahnenden Verstümmlung derselben, wie man sie in feu⸗
dalen Kreisen, in welchen man nach Herrschaft über Andere strebt,
führen.
Der Geist des Rechtes, der in der Justiz herrschen soll, und die
Gesetzmäßigkeit soll nicht minder in der Behandlung aller andern
zffentlichen Angelegenheiten insbesonders gegenüber den Ansprüchen der
Staatsgewalt an die Privatrechte der Staatsbürger herrschen.
Der Grundsatz daß dem Staatswohle alles weichen müss e, welcher
allen extremen Parteien bisher gedient hat, — durch welchen die Durch⸗
führung der Grundentlastung so wie die Ablösung der Grundlasten,
obwohl eine im Prinzipe von der demokratischen Partei des Jahres
1848, die andere von der bureaukratisch-absoluten Partei des Jahres
1853 angelegt war mit Verletzung von Privatrechten erfolgte und
dessen gefährlichste Anwendung wir jetzt in Kriegszeiten selbst erlebt
haben — muß eine weise dem Rechte entsprechende Modifizirung in
der Theorie, und Praxis erfahren. *
Vor allem gehört wohl dazu, daß die Administrativ⸗VBeamten im
weitern Sinne (politische und Finanz⸗Beamten) in Oesterreich anders
gebildet werden als bisher, daß hier insbesonders mehr auf Fähigkeiten
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