Volltext: Gemeinde-Wahlordnung für alle Gemeinden Oberösterreichs mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr

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die Partei mit der größeren Zahl der auf ihre Parteiliste 
entfallenden Stimmen den Vorzug. Bei gleicher Zahl die 
ser Stimmen entscheidet das Los. 
Die Besetzung der beiden Stellen hat se in einem ge 
sonderten Wahlakt durch die der betreffenden Partei an 
gehörenden Mitglieder des Gemeindeausschusses aus ihrer 
Mitte zu erfolgen, wobei die Vorschriften des zweiten dts 
vierten Absatzes sinngemäße Anwendung finden. Zur Vor 
nahme der Wahl müssen jedoch mindestens zwei Drittel 
der Zahl der Mitglieder des Gemeindeausschusses von 
der betreffenden Partei anwesend sein; ist dies nicht der 
Fall, so geht das Recht zur Besetzung der in Frage kom 
menden Stellen aus den gesamten Gemeindeausschuß 
über, der dann aber nicht mehr an die Angehörigen der 
bezüglichen Partei gebunden ist, sondern die Wahl aus 
allen seinen Mitgliedern vornehmen kann. 
Sind außer dem Bürgermeister mehr als zwei Ge 
meindevorstandsmitglieder zu wählen, so ist vor allem 
durch den Vorsitzenden festzustellen, wieviel Gemeinde 
vorstandsstellen auf die einzelnen Parteien entfallen. Er 
hat hiebei die Ziffern der von jeder Partei erlangten Ge 
meindeausschußmandate als Berechnungsgrundlage zu 
nehmen und entsprechend den Bestimmungen des 8 41 
die auf die einzelnen Parteien entfallenden Gemeinde- 
vorstandssitze zu ermitteln. Wenn die Mandatszahlen 
gleich sind oder sich bei der Ermittlung der Gemeindevor 
standsstellen gleiche Bruchteile (Quotienten) ergeben, so 
ist zur Berechnung der Gemeindevorstandsstellen die An 
zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Stim 
men (Parteisummen) zu nehmen, wobei ebenfalls die Be 
stimmungen des 8 41 einzuhalten sind. Wenn sich auch bei 
dieser Art der Ermittlung gleiche Bruchteile (Quotienten) 
ergeben und zwei oder mehrere Parteien auf die gleiche 
Gemeindevorstandsstelle denselben Anspruch haben, so 
entscheidet das Los. Hat eine Partei ein Drittel der Ge 
meindeausschußstellen erreicht, so ist vom Gemeindeaus 
schuß im Rahmen des 8 4 der Gemeindewahlordnung die 
Zahl der Eemeindevorstandsmitglieder derart festzusetzen, 
daß diese Partei eine Stelle im Gemeindevorstand er-
	        
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